Citation
Verordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulwirtschaftsführungsverordnung – HWFVO) - HWFVO
Vom 11. Juni 2007
Commencement date: July 20, 2018
§ 6
Kreditermächtigung
1Hochschulen, die die in § 5 Abs. 5 Hochschulgesetz genannten Voraussetzungen erfüllen, dürfen insgesamt maximal Kredite bis zur doppelten Höhe der aus Jahresüberschüssen gebildeten Rücklagen aufnehmen, die gemäß den nach § 11 Abs. 2 dieser Verordnung ergangenen Regelungen sowie den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften gebildet wurden.2Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist der 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres.3Zulässige Finanzinstrumente sind auf Euro lautende Kreditverträge, Schuldscheine und Anleihen.4Die Übernahme von Bürgschaften und Garantien wird auf den Höchstbetrag nach Satz 1 angerechnet.5In Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem Ministerium abweichende Regelungen getroffen werden.