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Rules of Procedure

Geschäftsordnung des Hochschulrats der Universität Siegen

Vom 26. Juni 2026

(AM 39/2026)

    Geschäftsordnung des Hochschulrats der Universität Siegen

    Vom 26. Juni 2026

    (AM 39/2026)



    Aufgrund der §§ 2 Absatz 4 und 21 Absatz 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222) hat der Hochschulrat der Universität Siegen die folgende Geschäftsordnung erlassen:

        1. Abschnitt
        Allgemeine Regelungen

            § 1
            Aufgaben

            1Der Hochschulrat ist ein zentrales Organ der Universität Siegen (§ 14 Absatz 1 Nr. 3 HG).2Er arbeitet auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) und der Grundordnung der Universität Siegen in der jeweils gültigen Fassung.3Der Hochschulrat berät das Rektorat und übt die Aufsicht über dessen Geschäftsführung aus.4Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

              1. die Mitwirkung durch seine Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats;
              3. die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, zur unternehmerischen Hochschultätigkeit nach § 5 Absatz 7 HG, zur Errichtung einer Stiftung, einer Anstalt oder eines Hochschulverbundes nach § 77a Absatz 1 HG und zur Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Absatz 7 HG;
              4. die Aufsicht über die Wirtschaftsführung des Rektorats;
              6. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind;
              7. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages und die Entlastung des Rektorats.

            § 2
            Zusammensetzung und Amtszeit

            (1) 1Der Hochschulrat besteht aus zehn Mitgliedern.2Davon sind mindestens fünf Mitglieder Externe (§ 17 Absatz 1 Grundordnung).3Mindestens 40 Prozent seiner Mitglieder müssen Frauen sein (§ 21 Absatz 3 Satz 3 HG).4Die Mitglieder des Hochschulrats sind Mitglieder der Universität Siegen, sie sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden (§§ 9 Absatz 1 Satz 1, 21 Absatz 6 Satz 5, 10 Absatz 2 Satz 2 HG).

            (2) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Hochschulrats beträgt fünf Jahre (§ 21 Absatz 3 Satz 4 HG).2Wiederwahl ist zulässig.3Die Mitglieder des Hochschulrats bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.

            (3) 1Scheidet ein Mitglied des Hochschulrats aus wichtigem Grund vor Ablauf der Amtszeit aus, wird gemäß dem in § 21 Absatz 4 HG vorgesehenen Verfahren für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied bestellt.

            (4) 1Die Mitglieder des Rektorats nehmen an den Sitzungen des Hochschulrats beratend teil; sie unterliegen im Rahmen einer angemessenen Berichterstattung keiner Verschwiegenheitspflicht (§ 21 Absatz 5 Satz 2 HG).2Die Gleichstellungsbeauftragte der Universität hat ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen mit Rede- und Antragsrecht.

            § 3
            Vorsitz und Stellvertretung

            (1) 1Der Hochschulrat wählt mit der Mehrheit seiner Stimmen aus dem Kreis der externen Mitglieder seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und aus dem Kreis der Mitglieder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter (§ 21 Absatz 6 Satz 1 HG).

            (2) 1Die Amtszeiten für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz beginnen mit der Wahl und enden in der Regel mit Ablauf der Amtszeit als Mitglied des Hochschulrats.2Wiederwahl der oder des Vorsitzenden ist einmal zulässig.

            (3) 1Die oder der Vorsitzende vertritt den Hochschulrat nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Hochschulrats.2Sie oder er wird im Verhinderungsfalle von ihrer bzw seiner Stellvertretung vertreten.

            (4) 1Nimmt die oder der Vorsitzende die Aufgaben und Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle nach § 33 Absatz 3 Satz 1 HG war und stammt die oder der stellvertretende Vorsitzende nicht aus dem Kreis der externen Hochschulratsmitglieder, so gilt für den Fall der Vakanz der Funktion der oder des Vorsitzenden oder für den Fall der Vertretung der oder des Vorsitzenden, dass die Vertretung für den Zeitraum dieser Vakanz oder für das jeweilige Dienstgeschäft der dienstvorgesetzten Stelle durch das dienstälteste Mitglied aus dem Personenkreis der externen Mitglieder wahrgenommen wird.2Bei zwei oder mehr Mitgliedern mit gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.

            § 4
            Verschwiegenheit

            1Die Mitglieder des Hochschulrats sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt (§ 10 Absatz 3 HG).

            § 5
            Geschäftsstelle

            1Die Universität richtet eine Geschäftsstelle ein.2Die Geschäftsstelle ist verantwortlich für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen.3Sie nimmt die Verwaltungsangelegenheiten des Hochschulrats wahr.

        2. Abschnitt
        Sitzungen des Hochschulrats

            § 6
            Öffentlichkeit

            (1) 1Die Sitzungen des Hochschulrats sind grundsätzlich nicht öffentlich (§ 12 Absatz 2 Satz 5 HG).

            (2) 1Der Hochschulrat kann über die in § 2 Absatz 4 genannten Personen hinaus weitere Personen zu einzelnen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten hinzuziehen.22Insbesondere soll der in § 10 Absatz 2 genannte Personenkreis zu bestimmten Tagesordnungspunkten geladen werden.

            § 7
            Einladung und Tagesordnung

            (1) 1Der Hochschulrat wird von seiner oder seinem Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr einberufen.2Er ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt (§ 21 Absatz 5 Satz 1 HG).

            (2) 1Einladungen, Tagesordnungen und schriftliche Vorlagen zu einzelnen Punkten der Tagesordnung sollen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der jeweiligen Sitzung zugehen.2Die Ladung und sonstige Mitteilungen können mit Briefpost oder in elektronischer Form erfolgen.

            (3) 1Die oder der Vorsitzende des Hochschulrats stellt die Tagesordnung auf.2Die Mitglieder des Hochschulrats und des Rektorats sind berechtigt, bis zur Festlegung der endgültigen Tagesordnung weitere Tagesordnungspunkte vorzuschlagen, wenn deren Beratung erst nach ergangener Einladung dringend notwendig geworden ist.3Zu Beginn der Sitzung wird die endgültige Tagesordnung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt.4Die Nichtbehandlung einzelner Tagesordnungspunkte kann mit Zweidrittelmehrheit für die jeweilige Sitzung beschlossen werden.5Die nicht behandelten Tagesordnungspunkte sind in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen und in dieser zu behandeln.

            § 8
            Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen

            (1) 1Die Sitzungen des Hochschulrats werden von der oder dem Vorsitzenden geleitet, die bzw der alle Rechte hat, die sich aus dieser Funktion ergeben.2Die oder der Vorsitzende erteilt den Mitgliedern des Hochschulrats und den Gästen das Wort.

            (2) 1Sie oder er kann Rednerinnen und Rednern, die nicht zur Sache sprechen, nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen, kann Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die stören oder die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen oder aus dem Beratungsraum verweisen und kann bei Störungen von außen die Sitzung vertagen.2Erhebt sich Widerspruch gegen die Maßnahmen, so entscheidet der Hochschulrat.

            § 9
            Beschlussfähigkeit, Abstimmungs- und Wahlverfahren

            (1) 1Der Hochschulrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde.2Die Beschlussfähigkeit ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung formell festzustellen.3Der Hochschulrat gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines in der Sitzung anwesenden Mitglieds festgestellt ist.4Der Antrag muss spätestens vor Beginn einer Abstimmung gestellt werden.5Die Beschlussfähigkeit ist auf Antrag durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden formell festzustellen (§ 33 Absatz 1 Grundordnung).

            (2) 1Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist.2Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Stimmen für einen Antrag die Gegenstimmen überwiegen oder wenn auf einen von mehreren Anträgen die meisten Stimmen entfallen sind (§ 33 Absatz 2 Grundordnung).3Bei Abstimmungen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 21 Absatz 6 Satz 3 HG).

            (3) 1Abstimmungen erfolgen offen.2Auf Verlangen eines Mitgliedes erfolgt die Abstimmung geheim.

            (4) 1Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

            (5) 1Alle Wahlen sind geheim und erfolgen stets durch die Abgabe von Stimmzetteln der in der Sitzung persönlich anwesenden Mitglieder des Hochschulrats.

            (6) 1Beschlüsse des Hochschulrats können auch im Umlaufverfahren durch schriftliche Stimmabgabe oder per E-Mail gefasst werden.2Sollen Beschlüsse in dieser Form gefasst werden, versendet die oder der Vorsitzende den Beschlussvorschlag einschließlich einer Begründung und der Aufforderung, innerhalb eines bestimmten Zeitraums, welcher vier Wochen nicht überschreiten sollte, die Stimme abzugeben.3Die schriftliche Stimmabgabe ist nur zulässig, wenn kein Mitglied des Hochschulrats der Beschlussfassung im Umlaufverfahren innerhalb einer Frist von 14 Tagen, gerechnet ab dem Tage der Absendung der Unterlagen widerspricht.4Mit der Versendung des Beschlussvorschlages ist auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen.5Die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe gilt nicht für Wahlen.

            § 10
            Informationspflicht

            (1) 1Der Hochschulrat gibt die Tagesordnung seiner Sitzungen und seine Beschlüsse in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekannt; §§ 8 und 9 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend (§ 21 Absatz 5a Satz 1 HG).

            (2) 1Er gibt den Vertreterinnen oder Vertretern des Senats, des Allgemeinen Studierendenausschusses, des Personalrats, des Personalrats gemäß § 105 des Landespersonalvertretungsgesetzes, der Gleichstellungsbeauftragten, der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen sowie der oder dem Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung mindestens einmal im Jahr Gelegenheit zur Information und Beratung (§ 21 Absatz 5a Satz 2 HG).

            (3) 1Er legt dem Ministerium auf dessen Verlangen, mindestens jedoch einmal jährlich Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ab.2Der jährliche Rechenschaftsbericht soll in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht werden (§ 21 Absatz 5a Sätze 3 und 4 HG).

            § 11
            Protokoll

            (1) 1Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.2Jedes Mitglied gemäß § 2 Absatz 1 kann im Einzelfall verlangen, dass seine Erklärung im Protokoll festgehalten wird.3Das Protokoll wird von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet.

            (2) 1Das Protokoll wird den Mitgliedern des Hochschulrats unter Angabe einer Frist von mindestens 14 Tagen für die Erhebung von Einwendungen zugesandt.2Es gilt als genehmigt, sofern in der gesetzten Frist keine Einwendungen bei der Geschäftsstelle eingehen.

            (3) 1Die Mitglieder des Rektorats und die Gleichstellungsbeauftragte erhalten das genehmigte Protokoll.

            § 12
            Aufwandsentschädigung

            (1) 1Der Hochschulrat entscheidet durch Beschluss über eine angemessene Aufwandsentschädigung seiner Mitglieder gemäß § 21 Absatz 6 Satz 6 HG.2Die Gewährung von Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz für die Tätigkeit im Hochschulrat bleibt davon unberührt.

            (2) 1Die Gesamtsumme der Aufwandsentschädigung wird jährlich im Rechenschaftsbericht nach § 10 Absatz 3 veröffentlicht.2Die individualisierte Veröffentlichung der Aufwandsentschädigung erfolgt im Jahresabschluss der Universität Siegen.

        3. Abschnitt
        Schlussbestimmungen

            § 13
            Geschäftsordnung des Hochschulrats

            1Änderungen oder Ergänzungen der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Hochschulrats.

      Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Hochschulrats vom 1. September 2025.

      Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Absatz 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG NRW) eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Hochschulgesetzes oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

      1. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
      2. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet,
      3. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt oder
      4. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden.

      Siegen, den 21. July 2026

      Der Hochschulratsvorsitzende

      (Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Risch)

      Die Rektorin

      (Univ.-Prof. Dr. Stefanie Reese)