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University Regulations

Grundordnung der Universität Siegen - GrundO

(In der Fassung der zweiten Ordnung zur Änderung der Grundordnung vom 31. August 2021 (AM Nr. 95/2017))

Version from September 13, 2017 to September 30, 2020

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§ 8
Rektorat

(1) 1Das Rektorat besteht aus der Rektorin/dem Rektor, der Kanzlerin/dem Kanzler sowie nicht hauptberuflichen Prorektorinnen/Prorektoren, deren Anzahl der Hochschulrat bestimmt (§ 15 Absatz 1 Nr. 2 HG).2Die Rektorin/der Rektor ist Vorsitzende/Vorsitzender des Rektorats.3Eine Prorektorin/ein Prorektor kann aus dem Kreis der Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder aus der Gruppe der Studierenden gewählt werden (§ 17 Absatz 2 Satz 3 HG).4Das Rektorat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) 1Auf Vorschlag der Rektorin/des Rektors kann das Rektorat eine ständige Vertretung und feste Geschäftsbereiche für seine Mitglieder bestimmen, in denen sie unbeschadet des § 19 HG die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen.2Näheres regelt die Geschäftsordnung des Rektorats.

(3) 1Die Amtszeit der nicht hauptberuflichen Prorektorinnen und Prorektoren endet mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors.2Die Hochschulwahlversammlung kann auf Vorschlag der designierten Rektorin oder des designierten Rektors oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Rektorin oder des Rektors im Bedarfsfall hiervon abweichende Übergangsregelungen treffen.

(4) 1Die Amtszeit eines Rektoratsmitglieds aus der Gruppe der Studierenden beträgt zwei Jahre.2Im Übrigen gilt § 17 Absatz 5 Satz 1 HG, mit Ausnahme der Amtszeit der Kanzlerin oder des Kanzlers.

(5) 1Die erste Amtszeit der Kanzlerin oder des Kanzlers beträgt sechs Jahre.2Wiederwahl ist möglich.3Jede weitere Amtszeit beträgt zwölf Jahre.

(6) 1Die Wahlen der Mitglieder des Rektorats durch die Hochschulwahlversammlung werden durch eine paritätisch von Mitgliedern des Senats und des Hochschulrats besetzte Findungskommission vorbereitet (§ 17 Absatz 3 Satz 1 HG).

(7) 1Die Findungskommission besteht aus je drei Mitgliedern des Senats und des Hochschulrats, die vom Senat und vom Hochschulrat mit einfacher Mehrheit zu wählen sind.2Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte nimmt beratend an den Sitzungen der Findungskommission teil.3Scheidet ein Mitglied der Kommission vor dem Abschluss des Wahlverfahrens aus dem Senat bzw aus dem Hochschulrat aus, wird ein Mitglied des Senats bzw des Hochschulrats nachgewählt.

(8) 1Die Stellen der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder werden öffentlich ausgeschrieben.2Der Ausschreibungstext wird von der Findungskommission vorbereitet und von der Hochschulwahlversammlung festgelegt.3Die eingehenden Bewerbungen werden von der Findungskommission (§ 17 Absatz 3 Satz 1 HG) geprüft.4Die Findungskommission legt der Hochschulwahlversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Ausschreibungsfrist einen Wahlvorschlag vor, der nicht mehr als drei Personen umfasst, die ohne eine Reihung zu benennen sind.5Der Vorschlag ist anhand der Auswahlkriterien zu begründen.