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University Regulations

Geschäftsordnung der Findungskommission - GOFiKo

Vom 28. Januar 2021

Version in force since January 30, 2021

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§ 5
Beschlussfähigkeit und Abstimmungsverfahren

(1) 1Die Findungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Findungskommissionsmitglieder aus dem Hochschulrat sowie zwei Findungskommissionsmitglieder aus dem Senat anwesend sind.2Mit Beginn der Sitzung stellt die Sprecherin oder der Sprecher die Beschlussfähigkeit fest.

(2) 1Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Sprecherin oder des Sprechers keinen Ausschlag.

(3) 1Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.

(4) 1Abgestimmt wird durch Handzeichen.2Auf Verlangen eines Mitglieds hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.

(5) 1Beschlüsse der Findungskommission können auch im Umlaufverfahren durch schriftliche Stimmabgabe oder per E-Mail gefasst werden.2Sollen Beschlüsse in dieser Form gefasst werden, versendet die Sprecherin oder der Sprecher den Beschlussvorschlag einschließlich einer Begründung und der Aufforderung, innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Stimme abzugeben.3Die schriftliche Stimmabgabe ist nur zulässig, wenn kein Mitglied der Findungskommission widerspricht.4Mit der Versendung des Beschlussvorschlages ist auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen.5Schweigen gilt nicht als Zustimmung.