University Regulations
Grundordnung der Universität Siegen - GrundO
Vom 30. September 2020
Version from October 1, 2020 to January 17, 2024
§ 4
Gruppenzusammenschlüsse, Mitglieder und Angehörige
(1) 1Die Universitätsmitglieder der Gruppen gemäß § 11 Absatz 1 HG können sich zur Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten zusammenschließen.2Die Bestimmungen des Hochschulgesetzes über Art und Umfang der Mitwirkung der Mitglieder der Universität an der Selbstverwaltung bleiben unberührt.
(2) 1Gruppenzusammenschlüsse (zB die Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AWM) und der Arbeitskreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (AK MTV)) organisieren sich nach einer in eigener Verantwortung erstellten Satzung und wählen aus ihrer Mitte Sprecherinnen und Sprecher.2Die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher soll dem Rektorat unverzüglich angezeigt werden.3Die Universität unterstützt die Gruppenzusammenschlüsse sowie deren Sprecherinnen und Sprecher bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(3) 1Mitglieder der Universität, die zwecks einer Tätigkeit an einer vom Land oder auf der Grundlage des Artikels 91 b des Grundgesetzes gemeinsam von Bund und Ländern geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtung beurlaubt sind, können auf Antrag weiterhin an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen.2Die Teilnahmeberechtigung bedarf der Feststellung durch das Rektorat im Einzelfall.
(4) 1Neben den in § 9 Absatz 4 HG genannten Personen sind Angehörige der Universität Siegen, sofern sie nicht Mitglieder nach § 9 Absatz 1 und Absatz 2 HG sind, Lehrbeauftragte, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, Stipendiatinnen und Stipendiaten sowie Austauschstudierende.
(5) 1Angehörige einer vom Land oder auf der Grundlage des Artikels 91 b des Grundgesetzes gemeinsam von Bund und Ländern geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtung können auf Antrag Mitglieder der Hochschule werden, sofern sie im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung dienstliche Aufgaben der Universität wahrnehmen.2Die Mitgliedschaft bedarf der Feststellung durch das Rektorat im Einzelfall, das auch über die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung entscheidet.
(6) 1Ehemalige Studierende sowie ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können auf Antrag Angehörige der Universität werden.2Der auf Antrag erhaltene Angehörigenstatus ist jederzeit widerruflich.