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University Regulations

Grundordnung der Universität Siegen - GrundO

Vom 30. September 2020

Version in force since January 18, 2024

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§ 33
Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

(1) 1Abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 5 HG können den Prüfungsausschüssen auch Mitglieder der Fakultät angehören, die nicht Mitglieder des Fakultätsrates sind.

(2) 1In den nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung bestellten oder gewählten Prüfungsausschüssen müssen Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung nicht vertreten sein.