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University Regulations

Geschäftsordnung des Hochschulrats der Universität Siegen - GOHSR

Vom 26. Juni 2026

Version in force since July 22, 2026

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§ 3
Vorsitz und Stellvertretung

(1) 1Der Hochschulrat wählt mit der Mehrheit seiner Stimmen aus dem Kreis der externen Mitglieder seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und aus dem Kreis der Mitglieder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter (§ 21 Absatz 6 Satz 1 HG).

(2) 1Die Amtszeiten für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz beginnen mit der Wahl und enden in der Regel mit Ablauf der Amtszeit als Mitglied des Hochschulrats.2Wiederwahl der oder des Vorsitzenden ist einmal zulässig.

(3) 1Die oder der Vorsitzende vertritt den Hochschulrat nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Hochschulrats.2Sie oder er wird im Verhinderungsfalle von ihrer bzw seiner Stellvertretung vertreten.

(4) 1Nimmt die oder der Vorsitzende die Aufgaben und Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle nach § 33 Absatz 3 Satz 1 HG war und stammt die oder der stellvertretende Vorsitzende nicht aus dem Kreis der externen Hochschulratsmitglieder, so gilt für den Fall der Vakanz der Funktion der oder des Vorsitzenden oder für den Fall der Vertretung der oder des Vorsitzenden, dass die Vertretung für den Zeitraum dieser Vakanz oder für das jeweilige Dienstgeschäft der dienstvorgesetzten Stelle durch das dienstälteste Mitglied aus dem Personenkreis der externen Mitglieder wahrgenommen wird.2Bei zwei oder mehr Mitgliedern mit gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.