University Regulations
Grundordnung der Universität Siegen - GrundO
Vom 30. September 2020
Version from October 1, 2020 to January 17, 2024
§ 3
Weitere Aufgaben der Universität
(1) 1Die Universität sieht sich in besonderer Weise friedlichen Zielen verpflichtet, indem sie an der Gestaltung einer demokratischen, sozialen und rechtsstaatlichen Welt mitwirkt und so zur Verwirklichung von verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen beiträgt.2Zudem verpflichtet sich die Universität, aktiv zur Erreichung der Ziele nachhaltiger Entwicklung der Vereinten Nationen (Sustainable Development Goals im Rahmen der Agenda 2030) beizutragen.
(2) 1Die Universität gewährleistet die Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium (§ 4 HG).2Es ist im Besonderen Aufgabe der Universität, die Studierenden zu selbstständigem wissenschaftlichen Denken, Urteilen und Arbeiten zu befähigen und sie dadurch auf Tätigkeiten vorzubereiten, die eine wissenschaftliche Bildung erfordern.
(3) 1In Umsetzung des Auftrages gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4 HG richtet die Universität ein Ombudssystem und einen Ethikrat ein.2Näheres hierzu wird in Ordnungen geregelt.
(4) 1Über § 3 HG sowie die Gewährleistung der Einheit von Forschung und Lehre hinaus nimmt die Universität insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
- 1. die Förderung einer Qualitätskultur,
- 2. die Erfüllung der besonderen Anforderungen, die der Universität aus ihrem Standort erwachsen,
- 3. die Förderung der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit sowie des internationalen Studierendenaustauschs,
- 4. die Pflege der langfristigen Beziehungen zu ihren ehemaligen Studierenden (Alumni),
- 5. die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter,
- 6. die Förderung der familien- und elterngerechten Hochschule
- 7. die Förderung des Lebenslangen Lernens,
- 8. die Förderung guter Beschäftigungsbedingungen,
- 9. die Förderung der Gesundheit der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule,
- 10. die Förderung der Durchlässigkeit der Bildungswege,
- 11. die Förderung der Chancengleichheit aller Hochschulmitglieder, insbesondere von solchen
mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten,
- 12. der anerkennende und angemessene Umgang mit Diversität (AGG),
- 13. die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben