University Regulations
Grundordnung der Universität Siegen - GrundO
Vom 30. September 2020
Version from October 1, 2020 to January 17, 2024
§ 31
Fakultätsrat
(1) 1Dem Fakultätsrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- 1. acht Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, drei Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, drei Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung,
- 2. in der Fakultät IV acht Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, zwei Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, drei Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden und zwei Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung.
(2) 1Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Fakultätsrates sind
- 1. die Dekanin oder der Dekan,
- 2. die Prodekaninnen und Prodekane,
- 3. die zentrale Gleichstellungsbeauftragte, § 24 Absatz 3 Satz 3 HG bleibt unberührt,
- 4. sowie weitere Mitglieder nach Maßgabe der Fakultätsordnung. Diese regelt, dass die Gruppen im Sinne des Hochschulgesetzes sachkundige Vertreterinnen und Vertreter benennen können und der Fakultätsrat diese dann als nichtstimmberechtigte Mitglieder bestellt. Die Höchstzahl dieser nichtstimmberechtigten Mitglieder je Gruppe darf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Gruppe nicht überschreiten
(3) 1Die Mitglieder des Fakultätsrates werden von den Mitgliedern der Fakultät nach Gruppen getrennt gewählt.2Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre, die Amtszeit der studentischen Vertreterinnen und Vertreter beträgt ein Jahr.3Näheres regelt die Wahlordnung.
(4) 1Wiederwahl ist zulässig.
(5) 1Die Dekanin oder der Dekan ist Vorsitzende bzw Vorsitzender des Fakultätsrates.
(6) 1Der Fakultätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.