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University Regulations

Grundordnung der Universität Siegen - GrundO

Vom 30. September 2020

Version from October 1, 2020 to January 17, 2024

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§ 30
Dekanat, Dekaninnen und Dekane

(1) 1Die Fakultäten werden von einem Dekanat geleitet.

(2) 1Das Dekanat besteht aus der Dekanin oder dem Dekan (§ 27 Absatz 1 HG) sowie aus wenigstens zwei, höchstens vier Prodekaninnen und Prodekanen, von denen eine bzw einer für Lehre und Studium zuständig ist (§ 26 Absatz 2 Satz 4 HG).

(3) 1Die Stellvertretung der Dekanin oder des Dekans durch die Prodekaninnen und Prodekane regelt das Dekanat.

(4) 1Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekanin oder der Prodekan, die bzw der die Dekanin oder den Dekan vertritt, müssen der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören.2Eine Prodekanin oder ein Prodekan kann einer anderen Gruppe nach § 11 Absatz 1 HG der jeweiligen Fakultät angehören.

(5) 1Die Dekanin oder der Dekan sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter können zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewählt werden, so dass sich die Amtszeiten überlappen.2Das Nähere regeln die Fakultätsordnungen.