
University Regulations
Grundordnung der Universität Siegen - GrundO
Vom 20. März 2025
Version in force since March 22, 2025
§ 27
Zentrum für Lehrekräftebildung und Bildungsforschung, ZLB-Rat
(1) 1Die Universität richtet gemäß den Vorgaben in § 30 HG ein Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung (ZLB) als eigenständige Organisationseinheit mit Entscheidungs-, Steuerungs- und Ressourcenkompetenz ein.2Das Zentrum nimmt diese Kompetenzen in enger Abstimmung mit den Fakultäten wahr.
(2) 1Die Fakultäten bilden hierzu einen ZLB-Rat (ZLBR), als ein mit Entscheidungsbefugnissen ausge- stattetes Gremium.2Das Zentrum erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortlichkeit der Hochschule und der Zuständigkeiten der Zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule.3Es trägt dazu bei, die Qualität der Lehrkräftebildung zu sichern.4Es initiiert, koordiniert und fördert die Forschung der Lehrkräftebildung sowie die schul- und unterrichtsbezogene Forschung und betreut insoweit den wissenschaftlichen Nachwuchs.5Es nimmt darüber hinaus koordinierende und beratende Funktionen wahr.6Das ZLB wird von einem Direktorium geleitet.7Näheres wird in einer Ordnung geregelt.