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University Regulations

Grundordnung der Universität Siegen - GrundO

Vom 30. September 2020

Version from October 1, 2020 to January 17, 2024

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§ 26
Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte

(1) 1Die Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte setzt sich insgesamt aus fünf Vertreterinnen und Vertretern zusammen, in der Regel jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter pro Fakultät.

(2) 1Die Vertreterinnen und Vertreter werden durch die studentischen stimmberechtigten Mitglieder des Senats auf der Grundlage eines Vorschlags aus der Studierendenschaft gewählt.2Wählbar ist jede Person, die zum Zeitpunkt der Wahl als studentische Hilfskraft oder wissenschaftliche Hilfskraft mit Bachelorabschluss (WHB) beschäftigt ist.

(3) 1Die Wahl wird durch eine Vorbereitungsgruppe vorbereitet, welche aus bis zu sechs Mitgliedern, die dem Kreis der studentischen Hilfskräfte oder WHB angehören, besteht.2Die Mitglieder der Vorbereitungsgruppe dürfen selbst nicht Kandidatinnen und Kandidaten sein; sie werden von den studentischen stimmberechtigten Mitgliedern des Senats gewählt.

(4) 1Die Amtszeit beträgt ein Jahr.2Wiederwahl ist möglich.

(5) 1Die Vertreterinnen und Vertreter erhalten für ihre Tätigkeit eine Kompensation in Höhe von fünf Stunden pro Woche; dabei darf der zulässige Höchstumfang der regelmäßigen Arbeitszeit für studentische Hilfskräfte und WHB nicht überschritten werden.