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University Regulations

Grundordnung der Universität Siegen - GrundO

Vom 30. September 2020

Version in force since January 18, 2024

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§ 24
Kommission zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium

(1) 1Die Kommission zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium hat die in § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) genannten Aufgaben.

(2) 1Der Kommission zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium gehören an:

    1. fünf Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden,
    2. zwei Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
    3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
    4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung,
    5. die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor als Vorsitzende bzw. Vorsitzender mit beratender Stimme kraft Amtes.

(3) 1Die Mitglieder der Kommission zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium werden vom Senat auf Vorschlag der Kommission für Bildung für eine Amtszeit von 2 Jahren nach Gruppen getrennt gewählt.2Für die Wahl einer oder eines stellvertretenden Vorsitzenden gilt § 20 Absatz 3 entsprechend.

(4) 1Sofern eine pauschale Verteilung der Qualitätsverbesserungsmittel an die Fakultäten oder an das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung erfolgt, sind dort entsprechend besetzte Qualitätsverbesserungskommissionen zu bilden (§ 4 Absatz 3 Satz 1 Studiumsqualitätsgesetz).