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University Regulations

Geschäftsordnung der Findungskommission - GOFiKo

Vom 28. Januar 2021

Version in force since January 30, 2021

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§ 2
Zusammensetzung und Sprecherin oder Sprecher

(1) 1Die Findungskommission besteht gemäß § 11 Absatz 2 der Grundordnung aus je drei Mitgliedern des Senats und des Hochschulrats, die vom Senat und vom Hochschulrat mit einfacher Mehrheit zu wählen sind.

(2) 1Die Zentrale Gleichstellungsbeauftragte nimmt beratend an den Sitzungen der Findungskommission teil (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Grundordnung).

(3) 1Die Findungskommission kann zu beratenden Zwecken weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer hinzuziehen.

(4) 1Die Mitglieder der Findungskommission wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertretung.2Sprecherin bzw. Sprecher und Stellvertretung sollen unterschiedlichen Entsendegremien angehören.