University Regulations
Grundordnung der Universität Siegen - GrundO
Vom 30. September 2020
Version from October 1, 2020 to January 17, 2024
§ 23
Gleichstellungsbeauftragte in den Fakultäten und Einrichtungen
(1) 1Die Fakultätsgleichstellungsbeauftragte wird von den jeweiligen Fakultätsräten durch Wahl bestellt.2In den Zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten und in der Zentralverwaltung können Bereichsgleichstellungsbeauftragte bestellt werden.
(2) 1Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte der Universität kann Fakultätsgleichstellungsbeauftragte und Bereichsgleichstellungsbeauftragte beauftragen, sie in einzelnen Angelegenheiten der jeweiligen Fakultät bzw des jeweiligen Bereichs zu vertreten.
(3) 1Die Amtszeit der Fakultätsgleichstellungsbeauftragten und der Bereichsgleichstellungsbeauftragten beträgt vier Jahre.