Für eine korrekte Darstellung dieser Seite benötigen Sie einen XHTML-standardkonformen Browser, der die Darstellung von CSS-Dateien zulässt.

. .
Search

University Regulations

Grundordnung der Universität Siegen - GrundO

(In der Fassung der Ordnung zur Änderung der Grundordnung der Universität Siegen vom 10. Mai 2017 (AM Nr. 47/2017))

Version from May 13, 2017 to September 12, 2017

26 / 31

§ 26
Dekanat, Dekanin/Dekan

(1) 1Die Fakultäten werden von einem Dekanat geleitet.

(2) 1Das Dekanat besteht aus der Dekanin/dem Dekan (§ 27 Absatz 1 HG) sowie aus wenigstens zwei, höchstens vier Prodekaninnen/Prodekanen, von denen eine/einer für Lehre und Studium zuständig ist (§ 26 Absatz 2 Satz 4 HG).

(3) 1Die Stellvertretung der Dekanin/des Dekans durch die Prodekaninnen/Prodekane regelt das Dekanat.

(4) 1Die Dekanin/der Dekan sowie die Prodekanin/der Prodekan, die/der die Dekanin/den Dekan vertritt, müssen der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer angehören.2Eine Prodekanin/ein Prodekan kann einer anderen Gruppe nach § 11 Absatz 1 HG der jeweiligen Fakultät angehören.

(5) 1Die Dekanin oder der Dekan sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter können zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewählt werden, so dass sich die Amtszeiten überlappen.2Das Nähere regeln die Fakultätsordnungen.