
University Regulations
Grundordnung der Universität Siegen - GrundO
Vom 20. März 2025
Version in force since March 22, 2025
§ 21
Gleichstellungsbeauftragte der Universität
(1) 1m Rahmen der Aufgaben nach § 3 Absatz 4 und § 24 HG wählt der Senat auf Vorschlag der Gleichstellungskommission die zentrale Gleichstellungsbeauftragte, ihre zwei Stellvertreterinnen, die unterschiedlichen Mitgliedergruppen angehören sollen und ihre studentische Vertreterin.
(2) 1Die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen beträgt vier Jahre.2Die Amtszeit der studentischen Vertreterin beträgt zwei Jahre.
(3) 1Wiederwahl ist zulässig.