University Regulations
Grundordnung der Universität Siegen - GrundO
Vom 30. September 2020
Version from October 1, 2020 to January 17, 2024
§ 21
Gleichstellungskommission
(1) 1Die Gleichstellungskommission hat die Aufgabe, auf die Durchsetzung der Gleichberechtigung in allen Bereichen der Universität und auf die Beseitigung von Nachteilen wegen des Geschlechts - auch vorbeugend - hinzuwirken.
(2) 1Der Gleichstellungskommission gehören an:
- 1. mit Stimmrecht
- a) die zentrale Gleichstellungsbeauftragte,
- b) jeweils drei Mitglieder aus den Gruppen nach § 11 Absatz 1 HG,
- 2. mit beratender Stimme
- a) ein Mitglied des Rektorats,
- b) die Stellvertreterinnen der zentralen Gleichstellungsbeauftragten,
- c) die Referentin oder der Referent für Diversity Policies.
(3) 1Bei der Beschlussfassung über Widersprüche nach § 19 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) sowie bei dem Vorschlag über die Wahl der zentralen Gleichstellungsbeauftragten ruht das Stimmrecht der zentralen Gleichstellungsbeauftragten.
(4) 1Die stimmberechtigten Mitglieder der Gleichstellungskommission werden von den Gruppen gemäß § 11 Absatz 1 HG für zwei Jahre getrennt gewählt.
(5) 1Den Vorsitz hat die zentrale Gleichstellungsbeauftragte.
(6) 1Näheres regelt die Geschäftsordnung.