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University Regulations

Grundordnung der Universität Siegen - GrundO

Vom 30. September 2020

Version from October 1, 2020 to January 17, 2024

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§ 21
Gleichstellungskommission

(1) 1Die Gleichstellungskommission hat die Aufgabe, auf die Durchsetzung der Gleichberechtigung in allen Bereichen der Universität und auf die Beseitigung von Nachteilen wegen des Geschlechts - auch vorbeugend - hinzuwirken.

(2) 1Der Gleichstellungskommission gehören an:

    1. mit Stimmrecht

      a) die zentrale Gleichstellungsbeauftragte,

    2. mit beratender Stimme
      a) ein Mitglied des Rektorats,
      b) die Stellvertreterinnen der zentralen Gleichstellungsbeauftragten,
      c) die Referentin oder der Referent für Diversity Policies.

(3) 1Bei der Beschlussfassung über Widersprüche nach § 19 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) sowie bei dem Vorschlag über die Wahl der zentralen Gleichstellungsbeauftragten ruht das Stimmrecht der zentralen Gleichstellungsbeauftragten.

(4) 1Die stimmberechtigten Mitglieder der Gleichstellungskommission werden von den Gruppen gemäß § 11 Absatz 1 HG für zwei Jahre getrennt gewählt.

(5) 1Den Vorsitz hat die zentrale Gleichstellungsbeauftragte.

(6) 1Näheres regelt die Geschäftsordnung.