
University Regulations
Grundordnung der Universität Siegen - GrundO
Vom 30. September 2020
Version in force since December 6, 2024
§ 20
Gleichstellungskommission
(1) 1Die Gleichstellungskommission hat die Aufgabe, auf die Durchsetzung der Gleichberechtigung in allen Bereichen der Universität und auf die Beseitigung von Nachteilen wegen des Geschlechts - auch vorbeugend - hinzuwirken.
(2) 1Der Gleichstellungskommission gehören an:
- 1. mit Stimmrecht
- a) die zentrale Gleichstellungsbeauftragte,
- b) jeweils drei Mitglieder aus den Gruppen nach § 11 Absatz 1 HG,
- 2. mit beratender Stimme
- a) ein Mitglied des Rektorats,
- b) die Stellvertreterinnen der zentralen Gleichstellungsbeauftragten,
- c) die Referentin oder der Referent für Diversity Policies.
(3) 1Bei der Beschlussfassung über Widersprüche nach § 19 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) sowie bei dem Vorschlag über die Wahl der zentralen Gleichstellungsbeauftragten ruht das Stimmrecht der zentralen Gleichstellungsbeauftragten.
(4) 1Die stimmberechtigten Mitglieder der Gleichstellungskommission werden von den Gruppen gemäß § 11 Absatz 1 HG für zwei Jahre getrennt gewählt.
(5) 1Scheidet vor Ablauf der Wahlzeit der Gleichstellungskommission eines ihrer Mitglieder aus, ohne dass ein Mitglied aufgrund einer Stellvertretungsregelung nachrückt, so können die verbleibenden Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied angehörte, aus den Mitgliedern der Hochschule, welche dieser Gruppe angehören, ein Mitglied wählen, welches an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt (Kooptation).2Die Kooptation bedarf der Bestätigung durch das Rektorat.3Es ist zulässig, die Kooptation bereits im Vorfeld mit Wirkung zum Zeitpunkt des Ausscheidens durchzuführen; in diesem Fall ist das künftig ausscheidende Mitglied wahlberechtigt.4Die Amtszeit des kooptierten Mitglieds besƟmmt sich so, als ob es nachgerückt wäre.5Auf Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer finden die Sätze 1 bis 4 keine Anwendung
(6) 1Den Vorsitz hat die zentrale Gleichstellungsbeauftragte.
(7) 1Näheres regelt die Geschäftsordnung.