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University Regulations

Grundordnung der Universität Siegen - GrundO

(In der Fassung der Ordnung zur Änderung der Grundordnung der Universität Siegen vom 10. Mai 2017 (AM Nr. 47/2017))

Version from May 13, 2017 to September 12, 2017

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§ 24
Kuratorium

(1) 1Zentrale Aufgaben des Kuratoriums sind die Förderung der regionalen Einbindung der Universität und die Beratung des Rektorats, des Hochschulrats und des Senats insbesondere hinsichtlich des Hochschulentwicklungsplans.2Darüber hinaus setzt es sich für die Interessen der Universität in der Öffentlichkeit, vor allem in der Stadt Siegen und ihrer Region ein und unterstützt die Zusammenarbeit der Universität mit den kommunalen und staatlichen Stellen.

(2) 1Das Kuratorium kann zu Berichten von Organen und Gremien sowie Funktionsträgerinnen/Funktionsträgern Empfehlungen aussprechen, zu denen in angemessener Frist Stellung zu nehmen ist.

(3) 1Dem Kuratorium gehören an

    1. die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Siegen,
    2. zwei vom Rat der Stadt Siegen zu benennende Mitglieder,
    3. die Landrätin/der Landrat des Kreises Siegen-Wittgenstein,
    4. die Landrätin/der Landrat des Kreises Olpe,
    5. die Landrätin/der Landrat des Kreises Altenkirchen,
    6. die Landrätin/der Landrat des Lahn-Dill-Kreises,
    7. die Mitglieder des Landtages und des Bundestages, soweit sich ihr Wahlkreis auch auf den Kreis Siegen-Wittgenstein erstreckt,
    8. eine Vertreterin/ein Vertreter, die/der von dem Deutschen Gewerkschaftsbund (Kreis Siegen-Wittgenstein) entsandt wird,
    9. eine Vertreterin/ein Vertreter, die/der von der Unternehmerschaft Siegen-Wittgenstein entsandt wird,
    10. eine Vertreterin/ein Vertreter, die/der von der Industrie- und Handelskammer Siegen entsandt wird,
    11. eine Vertreterin/ein Vertreter, die/der von der Kreishandwerkerschaft Siegen-Wittgenstein entsandt wird,
    12. die/der Vorsitzende der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Universität Siegen,
    13. die Rektorin/der Rektor,
    14. die Prorektorinnen/Prorektoren,
    15. die Kanzlerin/der Kanzler,
    16. ein vom Senat gewähltes Mitglied der Universität,
    17. ein vom Senat gewähltes studentisches Mitglied der Universität,
    18. ein vom Hochschulrat gewähltes Mitglied des Hochschulrates.

(4) 1Der Vorsitz im Kuratorium wechselt alle zwei Jahre unter den Mitgliedern nach Absatz 3 Nr 1, 3, 4 und 5; die/der Vorsitzende lädt nach Bedarf zu den Sitzungen des Kuratoriums ein.