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University Regulations

Grundordnung der Universität Siegen - GrundO

Vom 30. September 2020

Version from October 1, 2020 to January 17, 2024

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§ 20
Zusammensetzung und Vorsitz der Ständigen Kommissionen des Senats

(1) 1Der Senat bestimmt je nach Aufgabenkreis der Kommission ihre jeweilige Zusammensetzung.2Die Ständigen Kommissionen sollen die Gruppenvielfalt des Senats widerspiegeln.3Die Dekanate und das Rektorat sind mit jeweils einem Mitglied nichtstimmberechtigt in den Ständigen Kommissionen gemäß § 19 vertreten.4Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren.

(2) 1Die Mitglieder der Ständigen Kommissionen sollen, soweit sie ihnen nicht kraft Amtes angehören, von der jeweiligen Mitgliedergruppe im Senat bis zur Hälfte aus dem Kreis seiner Mitglieder und der restliche Teil soll aus dem Kreis der übrigen Universitätsmitglieder auf Vorschlag aus den an der Universität vorhandenen Gruppen gewählt werden.2Bei der Wahl zu den Ständigen Kommissionen ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Fächer und Einrichtungen zu achten.

(3) 1Die Ständigen Kommissionen wählen aus dem Kreis der ihnen angehörenden Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) 1Die Mitgliedschaft in den Ständigen Kommissionen endet mit der Amtszeit des Senats.2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für die verbleibende Amtszeit eine Nachwahl durchzuführen.