
University Regulations
Grundordnung der Universität Siegen - GrundO
Vom 30. September 2020
Version in force since December 6, 2024
§ 19
Ständige Kommissionen des Senats
(1) 1Der Senat setzt im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Beratung des Rektorats, des Hochschulrats und der Fakultäten stäändige beratende Kommissionen ein.
(1) 1Der Senat bildet zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Beratung des Rektorats, des Hochschulrats und der Fakultäten folgende Ständige Kommissionen:
(2) 1Der Senat besƟmmt je nach Aufgabenkreis der Kommission ihre jeweilige Zusammensetzung. Die Ständigen Kommissionen sollen die Gruppenvielfalt des Senats widerspiegeln.2Die Dekanate und das Rektoratsind mit jeweils einem Mitglied nichtsƟmmberechtigt in den Ständigen Kommissionen gemäß Absatz 1 vertreten.3Die zentrale GleichstellungsbeauŌragte ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren.
(3) 1Die Mitglieder der Ständigen Kommissionen sollen, soweit sie ihnen nicht kraft Amtes angehören, von der jeweiligen Mitgliedergruppe im Senat bis zur Hälfte aus dem Kreis seiner Mitglieder und der restliche Teil soll aus dem Kreis der übrigen Universitätsmitglieder auf Vorschlag aus den an der Universität vorhandenen Gruppen gewählt werden.2§ 11b HG ist zu beachten.3Bei der Wahl zu den Ständigen Kommissionen ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Fächer und Einrichtungen zu achten.
(4) 1Die Ständigen Kommissionen wählen aus dem Kreis der ihnen angehörenden Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) 1Die MitgliedschaŌ in den Ständigen Kommissionen endet mit der Amtszeit des Senats.
(5) 1Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für die verbleibende Amtszeit eine Nachwahl durchzuführen.
(6) 1Näheres regelt die Geschäftsordnung des Senats