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University Regulations

Grundordnung der Universität Siegen - GrundO

Vom 30. September 2020

Version from October 1, 2020 to January 17, 2024

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§ 19
Ständige Kommissionen des Senats

(1) 1Der Senat bildet zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Beratung des Rektorats, des Hochschulrats und der Fakultäten folgende Ständige Kommissionen:

    1. die Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs, die sich insbesondere mit allen Angelegenheiten, die die Forschungsorganisation und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und deren Qualität betreffen, befasst,
    2. die Kommission für Bildung, die sich insbesondere mit allen Angelegenheiten, die die Lehre sowie das Studien- und Prüfungswesen und deren Qualität betreffen, befasst; der ZLB-Rat berichtet der Kommission für Bildung über seine Beschlüsse,
    3. die Kommission für Internationales und Lebenslanges Lernen, die sich insbesondere mit allen Angelegenheiten, die die Förderung der Internationalisierung, die Kooperation mit internationalen Partnern sowie die Gestaltung des Bildungsportfolios entlang der gesamten Lebensspanne und deren Qualität betreffen, befasst,
    4. die Kommission für Ressourcen und Governance, die sich insbesondere mit allen Angelegenheiten, die die räumliche, personelle und finanzielle Ausstattung der Universität sowie deren Entwicklung und die fachliche, organisatorische und qualitätssichernde Struktur sowie deren akteursbezogene Handlungskoordination und deren Qualität betreffen, befasst,
    5. die Kommission für Digitales und Regionales, die sich insbesondere mit allen Angelegenheiten, die die Kooperation mit regionalen Partnern aus Gesellschaft und Wirtschaft und die Durchdringung aller Leistungsbereiche der Universität mit Digitalisierung und deren Qualität betreffen, befasst.

2Darüber hinaus kann der Senat im Rahmen seiner Zuständigkeiten weitere Kommissionen einsetzen und/oder Aufgabenfelder bestehender Kommissionen modifizieren.

(2) 1Näheres regelt die Geschäftsordnung des Senats.