University Regulations
Grundordnung der Universität Siegen - GrundO
(In der Fassung der zweiten Ordnung zur Änderung der Grundordnung vom 31. August 2021 (AM Nr. 95/2017))
Version from September 13, 2017 to September 30, 2020
§ 22
Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte
(1) 1Die Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte setzt sich insgesamt aus bis zu fünf Vertreterinnen/ Vertretern zusammen, in der Regel jeweils eine Vertreterin/ ein Vertreter für die Fakultäten und eine Vertreterin/ ein Vertreter für die zentralen Einrichtungen.
(2) 1Die Vertreterinnen/ Vertreter werden von der Studierendenschaft auf eigenen Vorschlag gewählt.2 Wählbar ist jede Person, die zum Zeitpunkt der Wahl als studentische Hilfskraft oder wissenschaftliche Hilfskraft mit Bachelorabschluss (WHB) beschäftigt ist.
(3) 1Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(4) 1Die Vertreterinnen/Vertreter erhalten für ihre Tätigkeit eine Kompensation in Höhe von fünf Stunden pro Woche; dabei darf der zulässige Höchstumfang der regelmäßigen Arbeitszeit für studentische Hilfskräfte nicht überschritten werden.