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University Regulations

Grundordnung der Universität Siegen - GrundO

Vom 30. September 2020

Version from October 1, 2020 to January 17, 2024

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§ 18
Zusammensetzung, Amtszeit und Vorsitz des Senats

(1) 1Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder jeweils sechs Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung und der Gruppe der Studierenden an.2Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.

(2) 1Die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verfügen bei der Beschlussfassung über Angelegenheiten gemäß § 22 Absatz 4 HG über die Mehrheit der Stimmen; hierzu werden diese durch Multiplikation mit dem Faktor 3,1 gewichtet.

(3) 1Die stimmberechtigten Mitglieder des Senats werden von den Universitätsmitgliedern gewählt.2Näheres regelt die Wahlordnung.

(4) 1Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats sind

    1. die Rektorin oder der Rektor
    2. die Prorektorinnen und Prorektoren,
    3. die Dekaninnen und Dekane,
    4. die Kanzlerin oder der Kanzler,
    5. der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses,
    6. die zentrale Gleichstellungsbeauftragte (§ 22 bleibt unberührt),
    7. die oder der Vorsitzende des Personalrats für wissenschaftliches und künstlerisches Personal,
    8. die oder der Vorsitzende des Personalrats für das Personal in Technik und Verwaltung,
    9. die Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen,
    10. die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung,
    11. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Beauftragten für die studentischen Hilfskräfte,
    12. die oder der Chief Information Officer (CIO),
    13. die Leiterinnen und Leiter der Zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten (§ 29 HG)
    14. die Direktorin oder der Direktor des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung.

Die nichtstimmberechtigten Mitglieder des Senats können sich im Falle ihrer Abwesenheit durch ihre gewählte Vertreterin oder ihren gewählten Vertreter oder ihre ständige Stellvertreterin oder ihren ständigen Stellvertreter vertreten lassen.

(5) 1Die Rektorin oder der Rektor hat den Vorsitz im Senat.2Bei Beratungen des Senats über die in § 22 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 HG geregelten Angelegenheiten übernimmt eine oder ein aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder gewählte Sprecherin bzw gewählter Sprecher den Vorsitz.

(6) 1Soweit der Senat an Entscheidungen des Rektorats mitwirkt, können die dem Senat angehörenden Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe gemäß § 11 Absatz 1 HG dem Rektorat ein vom Senatsbeschluss abweichendes einstimmiges Votum vorlegen, über welches das Rektorat vor seiner Entscheidung zu beraten hat.2Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam mündlich zu erörtern (§ 22 Absatz 3 HG).

(7) 1Beabsichtigt die Rektorin oder der Rektor von einem Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur im Sinne des § 38 Absatz 3 HG der Fakultät hinsichtlich der Reihenfolge abzuweichen und erzielt mit der Fakultät keine Einigkeit, informiert sie bzw er den Senat und stellt ein Benehmen her.

(8) 1Der Senat gibt sich eine Geschäftsordnung.