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University Regulations

Grundordnung der Universität Siegen - GrundO

(In der Fassung der zweiten Ordnung zur Änderung der Grundordnung vom 31. August 2021 (AM Nr. 95/2017))

Version from September 13, 2017 to September 30, 2020

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§ 21
Gleichstellungsbeauftragte in den Fakultäten und Einrichtungen

(1) 1Die Fakultätsgleichstellungsbeauftragte wird von den jeweiligen Fakultätsräten durch Wahl bestellt.2In den Zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten und in der Zentralverwaltung können Bereichsgleichstellungsbeauftragte bestellt werden.

(2) 1Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte der Universität kann Bereichsgleichstellungsbeauftragte beauftragen, sie in einzelnen Angelegenheiten des Bereichs zu vertreten.

(3) 1Die Amtszeit der Bereichsgleichstellungsbeauftragten beträgt vier Jahre.