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University Regulations

Grundordnung der Universität Siegen - GrundO

Vom 20. März 2025

Version in force since March 22, 2025

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§ 16
Ausübung des Hausrechts

1Die Rektorin oder der Rektor übt das Hausrecht selbst oder durch von ihr oder ihm generell oder im Einzelfall beauftragte Mitglieder und Angehörige der Universität aus (§ 18 Absatz 1 Sätze 4 und 5 HG).2Das Nähere regelt die Hausordnung.