
University Regulations
Grundordnung der Universität Siegen - GrundO
Vom 30. September 2020
Version in force since December 6, 2024
§ 16
Ausübung des Hausrechts
1Die Rektorin oder der Rektor übt das Hausrecht selbst oder durch von ihr oder ihm generell oder im Einzelfall beauftragte Mitglieder und Angehörige der Universität aus (§ 18 Absatz 1 Sätze 4 und 5 HG).2Das nähere regelt die Hausordnung.