University Regulations
Grundordnung der Universität Siegen - GrundO
Vom 30. September 2020
Version in force since January 18, 2024
§ 16
Ausübung des Hausrechts
1Die Rektorin oder der Rektor übt das Hausrecht aus (§ 18 Absatz 1 Satz 4 HG); in Ausnahmefällen kann sie bzw. er die Ausübung dieser Befugnis anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Universität übertragen.