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University Regulations

Grundordnung der Universität Siegen - GrundO

Vom 30. September 2020

Version from October 1, 2020 to January 17, 2024

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§ 16
Ausübung des Hausrechts

1Die Rektorin oder der Rektor übt das Hausrecht aus (§ 18 Absatz 1 Satz 4 HG); in Ausnahmefällen kann sie bzw. er die Ausübung dieser Befugnis anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Universität übertragen.