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University Regulations

Grundordnung der Universität Siegen - GrundO

Vom 30. September 2020

Version from October 1, 2020 to January 17, 2024

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§ 15
Abwahl der Mitglieder des Rektorats

(1) 1Die Hochschulwahlversammlung kann jedes Mitglied des Rektorats mit der Mehrheit von fünf Achteln ihrer Stimmen abwählen.

(2) 1Zur vorzeitigen Beendigung bedarf es eines Antrages des Senats oder Hochschulrates, der mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der stimmberechtigten Mitglieder des antragstellenden Gremiums gefasst sein muss.2Die oder der Vorsitzende der Hochschulwahlversammlung lädt sodann die Mitglieder der Hochschulwahlversammlung zu einer nichtöffentlichen Aussprache über den Antrag ein.3In dieser Sitzung muss das Mitglied des Rektorats, gegen das sich der Antrag richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der Hochschulwahlversammlung erhalten.

(3) 1Die Abstimmung über das Abwahlbegehren darf nicht in derselben Sitzung erfolgen.2Die Entscheidung über den Antrag zur Abwahl erfolgt in geheimer Abstimmung in öffentlicher Sitzung.3Erhält der Antrag auf Abwahl die Mehrheit von fünf Achteln der Stimmen der Mitglieder der Hochschulwahlversammlung, ist das betroffene Rektoratsmitglied abgewählt; mit der Abwahl ist die Amtszeit des abgewählten Mitglieds des Rektorats beendet (§ 17 Absatz 4 Satz 1 und 3 HG).4Die Wahl eines neuen Mitglieds soll unverzüglich und unter Mitwirkung der Findungskommission erfolgen (§ 17 Absatz 4 Satz 4 HG).

(4) 1Das Verfahren zur Abwahl soll binnen eines Monats nach Antragstellung abgeschlossen werden.

(5) 1Im Falle der Abwahl der Rektorin oder des Rektors bestimmen die übrigen Mitglieder des Rektorats im Benehmen mit der Hochschulwahlversammlung aus der Mitte der Prorektorinnen und Prorektoren eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die bzw der die Aufgaben der Rektorin oder des Rektors bis zur Neuwahl geschäftsführend übernimmt.2Die Prorektorinnen und Prorektoren bleiben bis zur Neuwahl einer Rektorin oder eines Rektors im Amt.