Für eine korrekte Darstellung dieser Seite benötigen Sie einen XHTML-standardkonformen Browser, der die Darstellung von CSS-Dateien zulässt.

. .
Search

University Regulations

Grundordnung der Universität Siegen - GrundO

(In der Fassung der zweiten Ordnung zur Änderung der Grundordnung vom 31. August 2021 (AM Nr. 95/2017))

Version from September 13, 2017 to September 30, 2020

16 / 31

§ 16
Kommission zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium

(1) 1Die Kommission zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium hat die in § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) genannten Aufgaben.

(2) 1Der Kommission zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium gehören an:

    1. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studierenden,
    2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
    3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
    4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung,
    5. die zuständige Prorektorin/der zuständige Prorektor als Vorsitzende/Vorsitzender mit beratender Stimme kraft Amtes.

(3) 1Die Mitglieder der Kommission zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium werden vom Senat auf Vorschlag der Kommission für Studium und Lehre für eine Amtszeit von 2 Jahren nach Gruppen getrennt gewählt.2Für die Wahl einer/eines stellvertretenden Vorsitzenden gilt ' target='_blank' >§ 14 Absatz 3 entsprechend.

(4) 1Sofern eine pauschale Verteilung der Qualitätsverbesserungsmittel an die Fakultäten oder an das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung erfolgt, sind dort entsprechend besetzte Qualitätsverbesserungskommissionen zu bilden (§ 4 Absatz 3 Satz 1 Studiumsqualitätsgesetz).