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University Regulations

Grundordnung der Universität Siegen - GrundO

(In der Fassung der zweiten Ordnung zur Änderung der Grundordnung vom 31. August 2021 (AM Nr. 95/2017))

Version from September 13, 2017 to September 30, 2020

15 / 31

§ 15
Gleichstellungskommission

(1) 1Die Gleichstellungskommission hat die Aufgabe, auf die Durchsetzung der Gleichberechtigung in allen Bereichen der Universität und auf die Beseitigung von Nachteilen wegen des Geschlechts - auch vorbeugend - hinzuwirken.

(1) 1Der Gleichstellungskommission gehören an

    1. mit Stimmrecht

      a) die zentrale Gleichstellungsbeauftragte,

    2. mit beratender Stimme
      a) ein Mitglied des Rektorats,
      b) die Stellvertreterinnen der zentralen Gleichstellungsbeauftragten.

(3) 1Bei der Beschlussfassung über Widersprüche nach § 19 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) sowie bei dem Vorschlag über die Wahl der zentralen Gleichstellungsbeauftragten ruht das Stimmrecht der zentralen Gleichstellungsbeauftragten.

(4) 1Die Mitglieder der Gleichstellungskommission werden von den Gruppen gemäß § 11 Absatz 1 HG für 2 Jahre getrennt gewählt.

(5) 1Den Vorsitz hat die zentrale Gleichstellungsbeauftragte.

(6) 1Näheres regelt die Geschäftsordnung.