
University Regulations
Grundordnung der Universität Siegen - GrundO
Vom 20. März 2025
Version in force since March 22, 2025
§ 13
Vorsitz, Stimmengewichtung und Vertretung in der Hochschulwahlversammlung
(1) 1Die Hochschulwahlversammlung (§ 22a HG) wählt mit der Mehrheit ihrer Stimmen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung.
(2) 1Die Stimmen der Mitglieder der beiden Hälften stehen in gleichem Verhältnis zueinander (§ 22a Absatz 1 Satz 2 HG).2Zur Umsetzung des gleichen Stimmenverhältnisses werden die Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder des Senats und der externen Mitglieder des Hochschulrates wie folgt gewichtet:
- 1. Die Stimmen der Mitglieder des Senats aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden durch Multiplikation mit dem Faktor 3,1 gewichtet (§ 22 Absatz 4 Satz 2 HG).
- 2. Die Stimmen der Mitglieder des Senats aus den übrigen Gruppen werden mit dem Faktor 1,0 gewichtet.
- 3. Die Stimmen der Mitglieder des Hochschulrats werden mit einem Faktor gewichtet, der sich aus folgendem Quotienten ergibt: die Anzahl der gewichteten Stimmen der stimmberechtigten Senatsmitglieder geteilt durch die Anzahl der externen Hochschulratsmitglieder.
(3) 1Ein stimmberechtigtes Senatsmitglied wird im Falle seiner Abwesenheit gemäß § 2 Absatz 5 Wahlordnung durch ein Ersatzmitglied vertreten.