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University Regulations

Grundordnung der Universität Siegen - GrundO

Vom 30. September 2020

Version in force since January 18, 2024

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§ 10
Zusammensetzung des Rektorats, Amtszeit der Mitglieder

(1) 1Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor, der Kanzlerin oder dem Kanzler sowie nicht hauptberuflichen Prorektorinnen und Prorektoren, deren Anzahl der Hochschulrat bestimmt (§ 15 Absatz 1 Nr. 2 HG).2Die Rektorin oder der Rektor ist Vorsitzende bzw Vorsitzender des Rektorats.3Eine Prorektorin oder ein Prorektor kann aus dem Kreis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder aus der Gruppe der Studierenden gewählt werden (§ 17 Absatz 2 Satz 3 HG).4Das Rektorat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) 1Auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors kann das Rektorat eine ständige Vertretung und feste Geschäftsbereiche für seine Mitglieder bestimmen, in denen sie unbeschadet des § 19 HG die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen.2Näheres regelt die Geschäftsordnung des Rektorats.

(3) 1Die Amtszeit der nicht hauptberuflichen Prorektorinnen und Prorektoren endet mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors.2Die Hochschulwahlversammlung kann auf Vorschlag der designierten Rektorin oder des designierten Rektors oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Rektorin oder des Rektors im Bedarfsfall hiervon abweichende Übergangsregelungen treffen.

(4) 1Die Amtszeit eines Rektoratsmitglieds aus der Gruppe der Studierenden beträgt zwei Jahre.2Für die Mitglieder des Rektorats betragen im Übrigen die erste Amtszeit sechs Jahre und im Falle von Wiederwahl weitere Amtszeiten vier Jahre (§ 17 Absatz 5 Satz 1 HG), mit Ausnahme der Amtszeit der Kanzlerin oder des Kanzlers.

(5) 1Die erste Amtszeit der Kanzlerin oder des Kanzlers beträgt sechs Jahre.2Wiederwahl ist möglich.3Jede weitere Amtszeit beträgt zwölf Jahre.