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University Regulations

Grundordnung der Universität Siegen - GrundO

(In der Fassung der Ordnung zur Änderung der Grundordnung der Universität Siegen vom 10. Mai 2017 (AM Nr. 47/2017))

Version from May 13, 2017 to September 12, 2017

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§ 10
Hochschulwahlversammlung

(1) 1Die Hochschulwahlversammlung wählt mit der Mehrheit ihrer Stimmen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.

(2) 1Die Stimmen der beiden Hälften der Mitglieder stehen in gleichem Verhältnis zueinander (§ 22 a Absatz 1 Satz 2 HG); hierzu werden die Stimmen der Mitglieder des Senats durch Multiplikation mit dem Faktor 1,0 und die Stimmen der Mitglieder des Hochschulrates durch Multiplikation mit dem Faktor 4,8 gewichtet.

(3) 1Ein stimmberechtigtes Senatsmitglied wird im Falle seiner Abwesenheit gemäß § 2 Absatz 5 Wahlordnung durch ein Ersatzmitglied vertreten.

(4) 1Die Hochschulwahlversammlung lädt die von der Findungskommission benannten Kandidatinnen/Kandidaten zu einer persönlichen Vorstellung ein.

(5) 1Die Hochschulwahlversammlung wählt die hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums und zugleich mit der Mehrheit der Stimmen innerhalb seiner beiden Hälften (§ 17 Absatz 1 Satz 1 HG).2Wird eine solche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt.3Wird auch hier die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, hat die Findungskommission innerhalb eines Monats einen neuen Vorschlag zu erstellen oder eine erneute Ausschreibung vorzuschlagen.

(6) 1Die Wahlen der nicht hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats erfolgen auf Vorschlag der Rektorin/des Rektors bzw der designierten Rektorin/des designierten Rektors.2Die Findungskommission gibt zu dem Vorschlag der Rektorin/des Rektors bzw der designierten Rektorin/des designierten Rektors eine Stellungnahme ab, die der Rektorin/dem Rektor bzw der designierten Rektorin/dem designierten Rektor vor Befassung der Hochschulwahlversammlung zugeleitet wird.3Die Anzahl der nicht hauptberuflichen Prorektorinnen und Prorektoren bestimmt der Hochschulrat auf Vorschlag der Rektorin/des Rektors bzw der designierten Rektorin/des designierten Rektors (§ 15 Absatz 1 Nr. 2 HG).4Die Hochschulwahlversammlung lädt die von der Rektorin/dem Rektor bzw der designierten Rektorin/dem designierten Rektor vorgeschlagenen Kandidatinnen/Kandidaten zu einer persönlichen Vorstellung ein.5 Die Hochschulwahlversammlung wählt die nicht hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums und zugleich mit der Mehrheit der Stimmen innerhalb seiner beiden Hälften (§ 17 Absatz 1 Satz 1 HG).6Wird eine solche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt.7Wird auch hier die Mehrheit nicht erreicht, geht der Vorschlag an die Rektorin/den Rektor bzw die designierte Rektorin/den designierten Rektor zurück.

(7) 1Die Hochschulwahlversammlung kann jedes Mitglied des Rektorats mit der Mehrheit von fünf Achteln ihrer Stimmen abwählen; mit der Abwahl ist die Amtszeit des abgewählten Mitglieds des Rektorats beendet (§ 17 Absatz 4 Satz 1 HG).2Die Wahl eines neuen Mitglieds soll unverzüglich und unter Mitwirkung der Findungskommission erfolgen (§ 17 Absatz 4 Satz 2 HG).