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University Act

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014)

Version in force since December 16, 2023

62 / 84

§ 62b
Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung

(1) 1Die Hochschule bestellt eine Person, die nach Maßgabe des Absatzes 2 als Beauftragte oder Beauftragter für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung die Belange dieser Studierenden wahrnimmt.2Die Grundordnung regelt Wählbarkeit, Wahl, Bestellung und Amtszeit.3Die Grundordnung kann vorsehen, dass die beauftragte Person, sofern sie in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule steht, in einem angemessenen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt wird.4Auf Antrag werden die Kosten für den Geschäftsbedarf der beauftragten Person von der Hochschule entsprechend § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen.

(2) 1Die beauftragte Person wirkt darauf hin, dass den besonderen Bedürfnissen von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Rechnung getragen wird und insbesondere die zu ihren Gunsten geltenden Rechtsvorschriften beachtet werden.2Sie wirkt insbesondere bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen und beim Nachteilsausgleich hinsichtlich des Zugangs und der Zulassung zum Studium, hinsichtlich des Studiums und hinsichtlich der Prüfungen mit.3Sie behandelt Beschwerden von Betroffenen.4Beanstandet die beauftragte Person eine Maßnahme, hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung.5Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Rektorat zu beteiligen.

(3) 1Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 sind das Rektorat, die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen und von Betriebseinheiten sowie die Fachbereichsleitung der beauftragten Person gegenüber auskunftspflichtig.2Die beauftragte Person kann gegenüber allen Gremien der Hochschule Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben.

(4) 1Die Beauftragten für die Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung können sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen und sich eine Satzung geben.2Die Satzung ist zu veröffentlichen.3Die Kosten für den Geschäftsbedarf dieser Arbeitsgemeinschaft werden vom Ministerium entsprechend § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen, ebenso wie die Kosten einer angemessenen Freistellung.