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University Act

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014)

Version in force since December 16, 2023

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§ 42
Lehrkräfte für besondere Aufgaben

(1) 1Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Lehre beschäftigt; ihnen obliegt die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert.2Ihnen können darüber hinaus durch die Dekanin oder den Dekan andere Dienstleistungen übertragen werden.3Die für diese Aufgaben an die Hochschule abgeordneten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben.4§ 39 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Im Übrigen gilt § 44 Absatz 2 und 3 entsprechend.