University Act
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG
(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014)
Version in force since November 8, 2024
§ 34
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hochschule
(1) 1Das Land stellt der Universität für Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin einen gesonderten Zuschuss für den laufenden Betrieb zur Verfügung.
(1) 1Die Hochschulen gehören dem Arbeitgeberverband des Landes an; dessen Beschlüsse sind den Personalräten in den Hochschulen in geeigneter Form bekannt zu geben.2Das Universitätsklinikum erhält für Investitionen einschließlich der Bauunterhaltung und des Erwerbs der benötigten Liegenschaften sowie für betriebsnotwendige Kosten Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushaltes; diese können auch zur Finanzierung von Entgelten für die Nutzung von Grundstücken, Räumen und Anlagegütern eingesetzt werden, soweit dies einer wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht und der mit der Zuschussgewährung verfolgte Zweck nicht beeinträchtigt wird.2Für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Hochschulen finden bis zum Abschluss entsprechend neuer Tarifverträge durch diesen Verband die für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Landes geltenden Tarifverträge Anwendung.3Die haushaltsrechtliche Behandlung der Zuschüsse an das Universitätsklinikum richtet sich ausschließlich nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.4§ 6 Absatz 2 findet Anwendung; das Ministerium beteiligt das für Gesundheit zuständige Ministerium bei der Verhandlung über den Abschluss von Hochschulverträgen, wenn und soweit es um Vereinbarungen zur medizinischen Ausbildung mit Bezug zu dem Versorgungsbedarf der Bevölkerung geht.
(2) 1Über die Verwendung des Zuschusses für Forschung und Lehre entscheidet der Fachbereich Medizin im Rahmen der Festlegungen des Hochschulentwicklungsplanes; § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Die bei einer Hochschule in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den Landesdienst so angerechnet, als ob sie beim Land zurückgelegt worden wären.2Die beim Land oder einer anderen Hochschule in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den Dienst einer Hochschule so angerechnet, wie wenn sie bei dieser Hochschule zurückgelegt worden wären.
(3) 1§ 33 Absatz 4 und 5 gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hochschulen entsprechend.
(4) 1Betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Hochschulen sind ausgeschlossen.2Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Angebot
- 1. einer anderen Hochschule oder
- 2. einer anderen Landesdienststelle
auf eine vergleichbare Weiterbeschäftigung an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes endgültig ablehnen.3Zum Zweck der Vermittlung von vergleichbaren Beschäftigungsmöglichkeiten wirken die Hochschulen im Rahmen ihres Personalmanagements zusammen.
(5) 1Die Hochschule sichert die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, die für eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für alle nach deren Satzung versicherbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich sind.2Die Hochschule haftet für Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hochschule, die daraus folgen, dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen der VBL und der Hochschule nicht zustande kommt oder die Hochschule ihrer Sicherungsverpflichtung nach Satz 1 nicht nachkommt.3Der Umfang der Haftung ist höchstens auf die Höhe der Leistungen beschränkt, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Pflichtversicherung gegenüber der VBL hätten, wenn die Beteiligungsvereinbarung zwischen der Hochschule und der VBL zum 1. Januar 2007 wirksam werden würde.4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Zeitraum zwischen dem 31 Dezember 2006 und dem Tag, der auf den Tag der rechtsgültigen Unterzeichnung der Beteiligungsvereinbarung folgt.