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University Act

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014)

Version in force since December 16, 2023

31 / 84

§ 31a
Universitätsklinikum

(1) 1Das Universitätsklinikum wirkt mit dem Fachbereich Medizin zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre zusammen.2Es ist in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen Gesundheitswesen tätig.3Es gewährleistet die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre.4Es fördert die ärztliche Fort- und Weiterbildung und die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.5Es stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die ihnen durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können.

(1a) 1Jedes Universitätsklinikum schließt mit der Universität am jeweiligen Standort eine öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung, in der das Nähere über das Zusammenwirken geregelt wird.2Das Universitätsklinikum darf die nach der Kooperationsvereinbarung durch die Universität zu erbringenden Tätigkeiten nur bei dieser nachfragen; die Universität darf die nach der Kooperationsvereinbarung durch das Universitätsklinikum zu erbringenden Tätigkeiten nur bei diesem nachfragen.

(2) 1Die Universitätskliniken sind Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.2Das Nähere regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.3Durch die Rechtsverordnung können die Universitätskliniken auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt werden.4Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium und der Zustimmung des für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ausschusses des Landtags.

(3) 1Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand.2Der Aufsichtsrat berät den Vorstand, überwacht dessen Geschäftsführung und entscheidet nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.3Der Vorstand leitet das Universitätsklinikum.

(4) 1Dem Aufsichtsrat gehören an:

    1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums, des für Finanzen zuständigen Ministeriums und des für Gesundheit zuständigen Ministeriums,
    2. die Rektorin oder der Rektor und die Kanzlerin oder der Kanzler der Universität,
    3. zwei externe Sachverständige aus dem Bereich der Wirtschaft,
    4. zwei externe Sachverständige aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft,
    5. eine Professorin oder ein Professor aus dem Fachbereich Medizin, die Leiterin oder der Leiter einer klinischen oder medizinisch-theoretischen Abteilung ist,
    6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des wissenschaftlichen Personals,
    7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals des Universitätsklinikums,
    8. die Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme.

2Ist eine gemeinsame Einrichtung nach § 77 Absatz 2 gebildet, gehören dem Aufsichtsrat auch Vertreterinnen oder Vertreter nach Nummer 2 der jeweils anderen Universität an.3In diesem Fall bleibt es bei insgesamt zwei Stimmen für diese Vertreterinnen oder Vertreter; der Kooperationsvertrag nach § 77 Absatz 2 legt fest, wie diese Stimmen ausgeübt werden.

(5) 1Dem Vorstand gehören an:

    1. die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor,
    2. die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor,
    3. die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Medizin und
    4. die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor.

2Die Satzung kann vorsehen, dass die Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche Direktor als stimmberechtigtes Mitglied dem Vorstand angehört.

(6) 1In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über

    1. Aufgaben und Bestellung der Organe,
    2. die Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen,
    3. die Rechtsnachfolge und den Vermögensübergang im Falle einer Umwandlung in eine andere Rechtsform nach Absatz 2 Satz 3,
    4. die Dienstherrenfähigkeit, soweit die Universitätskliniken in öffentlich-rechtlicher Rechtform betrieben werden, und die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten,
    5. die Grundzüge des Zusammenwirkens zwischen dem Universitätsklinikum und der Universität.