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University Act

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014)

Version in force since December 16, 2023

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§ 3
Aufgaben

(1) 1Die Universitäten dienen der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre, Studium, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Wissenstransfer (insbesondere wissenschaftliche Weiterbildung, Technologietransfer, Förderung von Ausgründungen).2Zum Zwecke des Wissenstransfers nach Satz 1 können sie insbesondere die berufliche Selbstständigkeit, auch durch Unternehmensgründungen, ihrer Studierenden, ihres befristet beschäftigten Hochschulpersonals sowie ihrer Absolventinnen und Absolventen und ihrer ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren fördern; die Förderung darf die Erfüllung der weiteren in diesem Gesetz genannten Aufgaben nicht beeinträchtigen.3Die Universitäten bereiten auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern.4Sie gewährleisten eine gute wissenschaftliche Praxis.5Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Kunst entsprechend, soweit sie zu den Aufgaben der Universitäten gehört.

(2) 1Die Fachhochschulen bereiten durch anwendungsbezogene Lehre und Studium auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern.2Sie nehmen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, künstlerisch-gestalterische Aufgaben sowie Aufgaben des Wissenstransfers (insbesondere wissenschaftliche Weiterbildung, Technologietransfer, Förderung von Ausgründungen) wahr.3Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) 1Die Hochschulen fördern die Entwicklung und den Einsatz des Fern- und Verbundstudiums und können dabei und beim Wissenstransfer sich privatrechtlicher Formen bedienen und mit Dritten zusammenarbeiten.2Die Hochschulen sollen ergänzend Lehrangebote in Form elektronischer Information und Kommunikation (Online-Lehrangebote) sowie Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente entwickeln.3Zur Sicherung der Qualität in Studium und Lehre, zur eigenverantwortlichen Steuerung des Hochschulwesens mit dem Ziel der Stärkung der hochschulischen Leistungsfähigkeit sowie zur Sicherung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der an Online-Lehrangeboten und den Maßnahmen nach Satz 2 Teilnehmenden kann das Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zur Erprobung, zur Einführung und zum Umfang der Online-Lehrangebote einschließlich von Online-Prüfungen sowie der Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente regeln.4Soweit duale Studien­gänge und Modellstudiengänge im Gesundheitswesen betroffen sind, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium.

(4) 1Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Hochschule und wirken auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin.2Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming).3Die Hochschulen tragen der Vielfalt ihrer Mitglieder (Diversity Management) sowie den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung.

(5) 1Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit.2Sie berücksichtigen mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Bedürfnisse Studierender und Beschäftigter mit Behinderung oder chronischer Erkrankung oder mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern.3Sie fördern die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Erziehung für die Studierenden und Beschäftigten mit Kindern, insbesondere durch eine angemessene Betreuung dieser Kinder.4Sie nehmen die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz wahr.5Sie fördern in ihrem Bereich Sport und Kultur.

(6) 1Die Hochschulen fördern die regionale, europäische und internationale Zusammenarbeit, insbesondere im Hochschulbereich, und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.

(7) 1Die Grundordnung kann weitere Hochschulaufgaben vorsehen, soweit diese mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.