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University Act

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014)

Version in force since December 16, 2023

77 / 84

§ 77d
Studium eines Erweiterungsfaches nach abgeschlossenem Lehramtsstudium

(1) 1Das Studium, welches für den Erwerb einer Lehrbefähigung für ein weiteres Fach im Sinne des § 16 des Lehrerausbildungsgesetzes (Erweiterungsfach) erforderlich ist, erfolgt, soweit ein Abschluss nach § 10 des Lehrerausbildungsgesetzes bereits erworben wurde oder eine Erste Staatsprüfung im Sinne des § 17 Absatz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325) in der Fassung des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) erfolgreich abgelegt worden ist, nach Maßgabe

    1. der Absätze 2, 3, 6 und 7, wenn die sich für das Studium des Erweiterungsfaches bewerbende Person dieses Erweiterungsfach an derjenigen Hochschule studieren will, an der sie den entsprechenden Studiengang im Sinne des § 10 des Lehrerausbildungsgesetzes bereits erfolgreich abgeschlossen hat und
    2. der Absätze 4 bis 7, wenn diese Person das Erweiterungsfach an einer anderen Hochschule als jene im Sinne von Nummer 1 studieren will.

(2) 1Die sich bewerbende Person wird für das Studium des Erweiterungsfaches so gestellt, als ob sie in den bereits erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang eingeschrieben wäre.2Wenn das Studium des Erweiterungsfaches im Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen worden ist, gilt das Gleiche für das Masterstudium.3Hinsichtlich der nach § 50 Absatz 1 Nummer 1 erforderlichen Zulassung ist es hinreichend, wenn für das Studium des Erweiterungsfaches im Bachelorstudium und im Masterstudium jeweils eine Zulassung vorliegt.

(3) 1Aufgrund des erfolgreich abgeschlossenen Studiums des Erweiterungsfaches wird kein erneuter akademischer Grad verliehen.2Die Hochschule erstellt auf Grund der Hochschulprüfung, mit der das Studium des Erweiterungsfaches erfolgreich abgeschlossen wird, ein Zeugnis hinsichtlich der Erweiterung aus.3Die Ergebnisse der Hochschulprüfungen, mit der der Studienabschluss des bereits erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- und Masterstudienganges erworben worden ist, bleiben durch das Studium des Erweiterungsfaches unberührt.

(4) 1Die sich bewerbende Person wird für das Studium des Erweiterungsfaches des Bachelorstudiums auf ihren Antrag eingeschrieben.2Wenn das Studium des Erweiterungsfaches des Bachelorstudiums erfolgreich abgeschlossen worden ist, gilt das Gleiche für das Studium des Erweiterungsfaches des Masterstudiums.3Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend.

(5) 1Die Hochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der das Studium des Erweiterungsfaches erfolgreich abgeschlossen wird, ein Zeugnis über die Erweiterungsprüfung zur Bachelorprüfung oder zur Masterprüfung; ein akademischer Grad wird diesbezüglich nicht verliehen.2Mit diesem Zeugnis wird hinsichtlich der im Studium des Erweiterungsfaches erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen der Nachweis im Sinne des § 16 Satz 2 des Lehrerausbildungsgesetzes erbracht.3Das auf das Studium des Erweiterungsfaches des Bachelorstudiums bezogene Zeugnis eröffnet zudem den Zugang für das Studium des Erweiterungsfaches des Masterstudiums.

(6) 1Für Zwecke der Studium- und Prüfungsverwaltung sowie der Statistik werden die Studierenden des Erweiterungsfaches so gestellt, als ob sie für die erforderlichen Teilstudiengänge des der Lehrerausbildung dienenden Studienganges eingeschrieben wären.

(7) 1Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.