Für eine korrekte Darstellung dieser Seite benötigen Sie einen XHTML-standardkonformen Browser, der die Darstellung von CSS-Dateien zulässt.

. .
Search
Login as:
 

University Act

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014)

Version in force since December 16, 2023

80 / 84

§ 80
Kirchenverträge, kirchliche Mitwirkung bei Stellenbesetzung und Studiengängen

(1) 1Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) 1Vor jeder Berufung in ein Professorenamt in evangelischer oder katholischer Theologie ist die Zustimmung der jeweils zuständigen Kirche über das Ministerium herbeizuführen.2Die Absetzung und die Umwidmung einer Professur in evangelischer oder katholischer Theologie bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.

(3) 1Bei der Besetzung von Stellen für Professorinnen oder Professoren der evangelischen Theologie und der katholischen Theologie, die nicht einem Fachbereich für evangelische Theologie oder einem Fachbereich für katholische Theologie zugeordnet sind, gehören den Gremien, welche die Berufungsvorschläge vorbereiten, Professorinnen oder Professoren jeweils nur der evangelischen Theologie oder der katholischen Theologie an.2Die weiteren Mitglieder dieser Gremien müssen im Fach evangelische Theologie oder katholische Theologie als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter tätig oder als Studierende eingeschrieben sein und der jeweiligen Kirche angehören.3Die Gremien haben das Recht, sich mit den jeweils zuständigen kirchlichen Stellen ins Benehmen zu setzen.

(4) 1Die Einführung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen in evangelischer oder katholischer Theologie oder in evangelischer oder katholischer Religionslehre und von Studiengängen, die den Erwerb der Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts ermöglichen, sowie Änderungen der Binnenorganisation, soweit sie die bestehenden Fachbereiche für evangelische oder katholische Theologie betreffen, sind nur nach Abschluss der in den Verträgen mit den Kirchen vorgesehenen Verfahren zulässig und verpflichtend.2Dies gilt auch für den Erlass von Studien-, Prüfungs- und Habilitationsordnungen in evangelischer Theologie oder in katholischer Theologie.3Beteiligte der Verfahren sind die zuständigen kirchlichen Stellen und das Ministerium.