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University Act

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014)

Version in force since December 16, 2023

75 / 84

§ 75
Betrieb von Hochschulen; Niederlassungen von Hochschulen; Franchising mit Hochschulen

(1) 1Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen und sich im Rechtsverkehr als Hochschule, Universität, Fachhochschule, Kunsthochschule oder Kunstakademie oder mit einem Namen bezeichnen, der die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründet, dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind oder die Anzeige nach Absatz 2 vorliegt.2Absatz 2 findet keine Anwendung auf Niederlassungen von Hochschulen eines Staates, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.

(2) 1Im Geltungsbereich dieses Gesetzes dürfen Niederlassungen von staatlichen Hochschulen, Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, wenn

    1. die Niederlassung ausschließlich ihre im Herkunftsstaat anerkannte, dort zugelassene oder rechtmäßig angebotene Ausbildung anbietet,
    2. die Hochschule der Niederlassung ausschließlich ihre im Herkunftsstaat anerkannten, dort zugelassenen oder rechtmäßig verliehenen Hochschulqualifikationen verleiht,
    3. die Hochschule der Niederlassung nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Verleihung der Hochschulqualifikation auch dann berechtigt ist, wenn die dieser Verleihung zugrundeliegende Ausbildung in der Niederlassung erfolgt, und
    4. die Qualitätskontrolle durch den Herkunftsstaat gewährleistet ist.

2Die Einrichtung der Niederlassung ist dem Ministerium mindestens drei Monate vor Aufnahme des Studienbetriebs anzuzeigen.3Mit der Anzeige ist das Vorliegen der Erfordernisse nach Satz 1 nachzuweisen; ansonsten ist die Einrichtung unzulässig.4Ist nach dem Recht des Herkunftsstaates eine staatliche Anerkennung oder ein gleichwertiger staatlicher Akt erforderlich, sind der Wegfall der staatlichen Anerkennung oder dieses Akts oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung oder dieses Akts durch den Herkunftsstaat unverzüglich anzuzeigen.5Satz 1 gilt nicht für staatliche Hochschulen des Landes sowie Hochschulen in der Trägerschaft des Landes.

(3) 1Bildungseinrichtungen können auf der Grundlage einer Kooperation mit einer staatlichen Hochschule, einer Hochschule in staatlicher Trägerschaft oder einer staatlich anerkannten Hochschule aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland auf einen Abschluss oder auf die Verleihung einer Hochschulqualifikation einer solchen Hochschule vorbereiten (Franchising im europäischen Hochschulraum), wenn

    1. von der Bildungseinrichtung nur Bewerberinnen oder Bewerber aufgenommen werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium in die Kooperationshochschule erfüllen,
    2. unter der Verantwortung und Kontrolle der Kooperationshochschule die Qualität und Gleichwertigkeit des Studienangebotes gesichert, die Prüfungen durchgeführt und die Kooperationshochschule ihre im Herkunftsstaat anerkannten, dort zugelassenen oder rechtmäßig verliehenen Hochschulqualifikationen verleiht und
    3. die Kooperationshochschule nach dem Recht des Herkunftsstaates auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung zur Verleihung der Hochschulqualifikation auch dann berechtigt ist, wenn die diese Verleihung vorbereitende Ausbildung in Nordrhein-Westfalen erfolgt.

3Die erforderlichen Nachweise sind bei dem Ministerium mindestens drei Monate vor Aufnahme des Betriebs einzureichen.4Dem Antrag ist eine Garantieerklärung der Kooperationshochschule beizufügen, nach der die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Die Bildungseinrichtung informiert die Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen, über Art, Umfang und Reichweite ihrer Ausbildungsleistung.5Der Betrieb der Bildungseinrichtung darf erst aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1, 2 und 8 durch das Ministerium festgestellt worden sind.6Satz 1 gilt nicht für staatliche Hochschulen des Landes sowie Hochschulen in der Trägerschaft des Landes.7Für das Franchising mit Hochschulen in der Trägerschaft des Landes gilt § 66 Absatz 6; für das Franchising mit staatlichen Kunsthochschulen des Landes gilt § 58 Absatz 7 des Kunsthochschulgesetzes.8Im Falle einer Kooperation mit einer staatlich anerkannten Hochschule ist das Franchising zusätzlich zu den Erfordernissen nach den Sätzen 1 und 2 nur dann zulässig, wenn

    1. die Hochschule, deren Sitz sich in Nordrhein-Westfalen befindet, auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung durch das Ministerium als Einrichtung institutionell anerkannt worden ist oder
    2. wenn die Hochschule, deren Sitz sich in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland befindet, ein der institutionellen Anerkennung gleichwertiges Qualitätssicherungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat; die Bildungseinrichtung hat eine hierauf bezogene Garantieerklärung der Kooperationshochschule vorzulegen.

9Satz 8 findet auf eine Kooperation mit einer kirchlichen Hochschule keine Anwendung.

(4) 1Das Anzeigeverfahren nach Absatz 2 sowie das Feststellungsverfahren nach Absatz 3 können über den Einheitlichen Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen nach dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 748) abgewickelt werden.2Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über eine einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71d des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen; § 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung.

(5) 1Das Ministerium kann den Betrieb der Niederlassung nach Absatz 2 oder die Durchführung der Vorbereitung nach Absatz 3 ganz oder teilweise untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 bei der Niederlassung oder des Absatzes 3 bei der Vorbereitung nur noch zum Teil oder nicht mehr vorliegen.2Das Ministerium kann den Betrieb der Niederlassung nach Absatz 2 oder die Durchführung der Vorbereitung nach Absatz 3 zudem untersagen, wenn ohne Anzeige entgegen Absatz 2 Satz 3 oder ohne Feststellung entgegen Absatz 3 Satz 5 der Betrieb aufgenommen worden ist oder der staatliche Akt im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 weggefallen ist.

(6) 1Bildungseinrichtungen können auf der Grundlage einer Kooperation mit einer Hochschule, deren Sitz sich in einem Staat, der kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, befindet, auf einen Abschluss oder auf die Verleihung einer Hochschulqualifikation einer solchen Hochschule vorbereiten (Franchising mit Hochschulen außerhalb der Europäischen Union), wenn

    1. diese Vorbereitung nach dem Recht des Sitzlandes der Kooperationshochschule zulässig ist,
    2. die Bildungseinrichtung die Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen wollen, vor Abschluss des Ausbildungsvertrages und vor Aufnahme der Vorbereitung nachweisbar ausführlich und umfassend darüber informieren, dass
      a) sich die Qualität der Vorbereitung nach Maßgabe des Rechts des Sitzlandes richtet,
      b) sich diese Qualität daher von den wissenschaftlichen Maßstäben und anerkannten Qualitätsstandards der Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder der staatlichen Kunsthochschulen unterscheiden kann und
      c) für die Führung der nach dem Recht des Sitzlandes zulässigerweise verliehenen Hochschulqualifikation die Regelung des § 69 gilt; die Bildungseinrichtung klärt über die damit verbundenen Rechtsfolgen ausführlich und umfassend auf, und
    3. die Bildungseinrichtung die Vorbereitung erst aufnimmt, wenn in dem Vorbereitungsvertrag mit der Bewerberin oder dem Bewerber die Inhalte nach Nummer 2 Buchstabe a bis c aufgenommen worden sind.

2Die Bildungseinrichtung ist verpflichtet, vor Aufnahme des Vorbereitungsbetriebs ihr Bildungsangebot beim Ministerium anzuzeigen.3Das Ministerium kann sich jederzeit darüber informieren, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen oder vorlagen.4Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. 5Für das Verfahren nach Satz 2 und 3 können Gebühren oder Auslagen nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden; § 73 Absatz 7 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(7) 1Das Ministerium kann die Durchführung der Vorbereitung nach Absatz 6 ganz oder teilweise untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn

    1. die Gefahr besteht, dass die die Bildungseinrichtung oder die Kooperationshochschule maßgeblich prägenden natürlichen Personen sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen oder die für den Betrieb oder die Durchführung dieser Vorbereitung erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht aufweisen,
    2. gegen die Voraussetzungen oder Verpflichtungen nach Absatz 6 Satz 1 oder 2 verstoßen worden ist,
    3. die Bildungseinrichtung geschäftlich unlauter handelt oder
    4. die Zusammenarbeit der Bildungseinrichtung mit der Kooperationshochschule eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, insbesondere den auswärtigen Interessen des Landes widerspricht.

(8) 1Zur Sicherung der Lauterkeit des Hochschulwesens im Land, der Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der auswärtigen Interessen des Landes kann das Ministerium das Nähere zu den Absätzen 6 und 7 durch Rechtsverordnung regeln.