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University Act

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014)

Version in force since December 16, 2023

74 / 84

§ 74b
Aufhebung und Erlöschen der staatlichen Anerkennung

(1) 1Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule

    1. nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids den Studienbetrieb aufnimmt,
    2. ohne Zustimmung des Ministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben wird oder
    3. der Studienbetrieb endgültig eingestellt wird.

2Die Fristen nach Satz 1 können vom Ministerium angemessen verlängert werden.

(2) 1Die staatliche Anerkennung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 72 im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren, später weggefallen sind oder Auflagen des Ministeriums nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Aufforderung des Ministeriums innerhalb einer gesetzten Frist nicht abgeholfen wird.

(3) 1Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.

(4) 1Der Träger ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 dazu verpflichtet, den Studierenden die Beendigung ihres Studiums zu ermöglichen.