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University Act

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014)

Version in force since December 16, 2023

67 / 84

§ 67b
Promotionskolleg für angewandte Forschung der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen

(1) 1Das Promotionskolleg für angewandte Forschung der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen ist als hochschulübergreifende wissenschaftliche Einrichtung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; für diese Körperschaft gilt § 77a.2Das Promotionskolleg gliedert sich in Fachbereiche. 3Für diese Fachbereiche gelten die §§ 26 bis 29 nicht.4Das Nähere zur Organisation des Promotionskollegs regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 77a Absatz 2.5Mittel des Landes werden dem Promotionskolleg in Form von Zuschüssen für den laufenden Betrieb und für Investitionen bereitgestellt.6Die haushaltsrechtliche Behandlung der Zuschüsse erfolgt entsprechend den für Hochschulen geltenden Regelungen.

(2) 1Das Ministerium kann dem Promotionskolleg oder einzelnen seiner Fachbereiche auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung das Promotionsrecht verleihen, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten in staatlicher Trägerschaft die wissenschaftliche Gleichwertigkeit entsprechend des § 67 gewährleistet ist.2Die Verleihung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 1 dienen.

(3) 1Im Falle der Verleihung des Promotionsrechts nach Maßgabe des Absatzes 2 gilt § 67 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 bis 5, Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 und 3 und Absatz 6 für das Promotionskolleg entsprechend.2Die Verwaltungsvereinbarung regelt, an welcher Fachhochschule Zugangsberechtigte nach § 67 Absatz 4 als Doktorandinnen oder Doktoranden eingeschrieben werden.3Die Promotionsordnung wird von dem in der Verwaltungsvereinbarung bestimmten Organ des Promotionskollegs erlassen.4Soweit ein Studiengang nach § 67 Absatz 2 Satz 2 eingerichtet wird, wird dieser Studiengang an einer Fachhochschule oder nach Maßgabe des § 77 Absatz 1 als gemeinsamer Studiengang mehrerer Fachhochschulen durchgeführt; die Verwaltungsvereinbarung kann zu dieser Durchführung das Nähere regeln.

(4) 1Das Promotionskolleg wirkt mit den Fachhochschulen zur Erfüllung seiner Aufgaben zusammen.2Die Fachhochschulen wirken mit dem Promotionskolleg zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre zusammen.3Die Fachhochschulen schließen mit dem Promotionskolleg eine Kooperationsvereinbarung, in der das Nähere über das Zusammenwirken geregelt wird; die Kooperationsvereinbarung kann eine Kooperation mit nichtstaatlichen Hochschulen vorsehen.4Die Fachhochschule darf die nach der Kooperationsvereinbarung durch das Promotionskolleg zu erbringenden Tätigkeiten nur bei diesem nachfragen; das Promotionskolleg darf die nach der Kooperationsvereinbarung durch die Fachhochschule zu erbringenden Tätigkeiten nur bei dieser nachfragen.