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Grundordnung der Universität Siegen - GrundO

Vom 30. September 2020

Commencement date: January 18, 2024

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§ 8
Kuratorium

(1) 1Zentrale Aufgaben des Kuratoriums sind die Förderung der regionalen Einbindung der Universität und die Beratung des Rektorats, des Hochschulrats und des Senats insbesondere hinsichtlich des Hochschulentwicklungsplans.2Darüber hinaus setzt es sich für die Interessen der Universität in der Öffentlichkeit, vor allem in der Stadt Siegen und ihrer Region ein und unterstützt die Zusammenarbeit der Universität mit den kommunalen und staatlichen Stellen.

(2) 1Das Kuratorium kann zu Berichten von Organen und Gremien sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern Empfehlungen aussprechen, zu denen in angemessener Frist Stellung zu nehmen ist.

(3) 1Dem Kuratorium gehören an:

    1. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Stadt Siegen,
    2. zwei vom Rat der Stadt Siegen zu benennende Mitglieder,
    3. die Landrätin oder der Landrat des Kreises Siegen-Wittgenstein,
    4. die Landrätin oder der Landrat des Kreises Olpe,
    5. die Landrätin oder der Landrat des Kreises Altenkirchen
    6. die Landrätin oder der Landrat des Lahn-Dill-Kreises,
    7. die Mitglieder des Landtages und des Bundestages, soweit sich ihr Wahlkreis auch auf den Kreis Siegen-Wittgenstein erstreckt,
    8. eine Vertreterin oder ein Vertreter, die bzw. der von dem Deutschen Gewerkschaftsbund (Kreis Siegen-Wittgenstein) entsandt wird,
    9. eine Vertreterin oder ein Vertreter, die bzw. der von der Unternehmerschaft Siegen-Wittgenstein entsandt wird,
    10. eine Vertreterin oder ein Vertreter, die bzw. der von der Industrie- und Handelskammer Siegen entsandt wird,
    11. eine Vertreterin oder ein Vertreter, die bzw. der von der Kreishandwerkerschaft Siegen-Wittgenstein entsandt wird,
    12. die oder der Vorsitzende der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Universität Siegen,
    13. die Rektorin oder der Rektor,
    14. die Prorektorinnen und Prorektoren,
    15. die Kanzlerin oder der Kanzler
    16. ein vom Senat gewähltes Mitglied der Universität,
    17. ein vom Senat gewähltes studentisches Mitglied der Universität
    18. ein vom Hochschulrat gewähltes Mitglied des Hochschulrates

(4) 1Der Vorsitz im Kuratorium wechselt alle zwei Jahre unter den Mitgliedern nach Absatz 3 Nr 1, 3- 6; die oder der Vorsitzende lädt nach Bedarf zu den Sitzungen des Kuratoriums ein.

(5) 1Die Amtszeit der gewählten Mitglieder (Ziffern 16 bis 18) endet jeweils mit der Amtszeit des sie entsendenden Gremiums.2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für die verbleibende Amtszeit eine Nachwahl durchzuführen.