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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547))

Version from April 15, 2020 to September 22, 2020

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§ 5
Finanzierung und Wirtschaftsführung

(1) 1Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den hochschulvertraglich vereinbarten Verpflichtungen und den erbrachten Leistungen.

(2) 1Die Mittel im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 3 werden in Form von Zuschüssen für den laufenden Betrieb und für Investitionen bereitgestellt.2Die haushaltsrechtliche Behandlung dieser Zuschüsse und des Körperschaftsvermögens richtet sich ausschließlich nach dem Hochschulgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.3Die Hochschulen führen ihren Haushalt auf der Grundlage eines ganzheitlichen Controllings, das die Kosten- und Leistungsrechnung, eine Kennzahlsteuerung und ein Berichtswesen umfasst.4Sie haben ihre Wirtschaftsführung so zu planen und durchzuführen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.5Bei ihrer Wirtschaftsführung berücksichtigen sie den Grundsatz der wirtschaftlichen und effektiven Verwendung ihrer Mittel.6Die Hochschulen folgen in Wirtschaftsführung und Rechnungswesen den Regeln der doppischen Hochschulrechnungslegung.

(3) 1Die Zuschüsse nach Absatz 2 fallen mit ihrer Zuweisung in das Vermögen der Hochschule, zu dem auch die Erträge sowie das Vermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen gehören.2Ab dem 1 Januar 2016 wird zwischen dem Land und den Hochschulen ein Liquiditätsverbund hergestellt.3Den Hochschulen werden die Haushaltsmittel nach Absatz 2 weiterhin zur eigenständigen Bewirtschaftung zugewiesen.4Die Zahlung des Landeszuschusses erfolgt automatisiert über ein Konto der Hochschule.5Bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabte Mittel stehen der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben überjährig zur Verfügung.

(4) 1Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen.2Seine Prüfung erfolgt nach Maßgabe der Grundordnung der Hochschule.3Der Hochschulrat erteilt die Entlastung.

(5) 1Die Aufnahme von Krediten zur Deckung der Ausgaben ist nur dann zulässig, wenn die Hochschule in Wirtschaftsführung und Rechnungswesen kaufmännischen Grundsätzen folgt und ein testierter Jahresabschluss vorliegt.2Die Kredite dürfen insgesamt den vom Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium festgelegten Kreditrahmen nicht überschreiten.3Aus Kreditgeschäften der Hochschule kann das Land nicht verpflichtet werden.4Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien.

(6) 1Wird die Hochschule zahlungsunfähig oder droht sie zahlungsunfähig zu werden, hat das Rektorat hierüber ohne schuldhaftes Zögern das Ministerium zu informieren.2Das Ministerium bestellt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium im Falle der eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit der Hochschule eine staatliche Beauftragte oder einen staatlichen Beauftragten oder mehrere staatliche Beauftragte, die die Befugnisse der Gremien, einzelner Mitglieder von Gremien oder von Funktionsträgerinnen oder Funktionsträgern der Hochschule an deren Stelle ausüben; das Gleiche gilt im Falle der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit auf Antrag eines Gläubigers.3Der Hochschule steht hinsichtlich der Bestellung ein Anhörungsrecht zu.4Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Hochschule im Falle ihrer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit als verbindlichen Rahmen für ihre Wirtschaftsführung auch ein Haushaltssicherungskonzept vorgeben, welches dem Ziel dient, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige, dauerhafte Leistungsfähigkeit der Hochschule zu erreichen; im Falle einer derartigen Vorgabe kann auf die Bestellung nach Satz 2 verzichtet werden.5Wird die Hochschule zahlungsunfähig, haftet das Land für die Forderungen der Beamtinnen und Beamten aus Besoldung, Versorgung und sonstigen Leistungen, die die Hochschule ihren Beamtinnen und Beamten zu erbringen hat.6Das Gleiche gilt hinsichtlich der Lohn-, Gehalts- oder Vergütungsforderungen der Personen, die an der Hochschule beschäftigt sind oder ausgebildet werden.7Soweit das Land Forderungen im Sinne der Sätze 5 und 6 befriedigt, gehen sie auf das Land über.8Die Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 4 werden durch die Haftung nach den Sätzen 5 und 6 nicht ausgeschlossen.9Wird die Hochschule zahlungsunfähig, stellt das Land zudem sicher, dass ihre Studierenden ihr Studium beenden können.

(7) 1Die Hochschulen dürfen ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen (unternehmerische Hochschultätigkeit), wenn

    1. Zwecke von Forschung und Lehre, des Wissenstransfers, der Verwertung von Forschungsergebnissen oder sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben nach § 3 dies rechtfertigen,
    2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Hochschule und zum voraussichtlichen Bedarf steht,
    3. die Hochschule einen angemessenen Einfluss in den Organen des Unternehmens erhält und
    4. die Einlage aus freien Rücklagen der Hochschule erfolgt und die Einlageverpflichtung und die Haftung der Hochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden.

2Eine unternehmerische Hochschultätigkeit für sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben nach § 3 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn dieser Zweck durch andere Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erfüllt werden kann.3Die unternehmerische Hochschultätigkeit muss darauf gerichtet sein, dass der Zweck nach Satz 1 Nummer 1 erfüllt wird.4Die haushaltsrechtliche Behandlung der unternehmerischen Hochschultätigkeit richtet sich ausschließlich nach dem Hochschulgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften; Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend.5Gehört der Hochschule oder dieser zusammen mit einer oder mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Anteile, werden der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Wirtschaftsführung von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft.6Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der Gebietskörperschaften an privatrechtlichen Unternehmen geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.

(8) 1Das Ministerium entwickelt ein Reformmodell der staatlichen Finanzierung der Hochschulen im Sinne einer strategischen Budgetierung.2Es kann zur eigenverantwortlichen Steuerung des Hochschulwesens mit dem Ziel der Stärkung der hochschulischen Leistungsfähigkeit für die Hochschulen durch Rechtsverordnung anordnen, das Reformmodell im Sinne des Satzes 1 zu erproben.

(9) 1Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere zur haushaltrechtlichen Behandlung der staatlichen Zuschüsse und des Hochschulvermögens, zur Aufnahme von Krediten, der Übernahme von Bürgschaften und Garantien sowie für den Fall der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit.2Zu dieser Rechtsverordnung erlässt das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Verwaltungsvorschriften zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen, zum Nachweis der sachgerechten Verwendung der Mittel sowie zum Jahresabschluss.3Der Landesrechnungshof prüft die Wirtschaftsführung.