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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547))

Version from January 1, 2017 to December 31, 2017

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§ 2
Rechtsstellung

(1) 1Die Hochschulen nach § 1 Absatz 2 sind vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts.2Durch Gesetz können sie auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt oder in die Trägerschaft einer Stiftung überführt werden.3Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen).

(2) 1Die Hochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben, die eigene, gesetzlich zugewiesene (§ 76a Absatz 1) oder gemeinsame (§ 6 Absatz 1) Aufgaben sind, als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr.2Soweit dieses Gesetz nichts anderes zulässt, erledigen sie ihre Aufgaben in Forschung, Entwicklung und Kunst, Lehre und Studium in öffentlich-rechtlicher Weise.

(3) 1Das Personal steht im Dienst der jeweiligen Hochschule.2Die Hochschulen besitzen das Recht, Beamte zu haben.3Das Land stellt nach Maßgabe des Landeshaushalts die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Hochschulen bereit.

(4) 1Die Hochschulen erlassen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes und ausschließlich zur Regelung der dort bestimmten Fälle ihre Grundordnung.2Alle Ordnungen sowie zu veröffentlichenden Beschlüsse gibt die Hochschule in einem Verkündungsblatt bekannt, dessen Erscheinungsweise in der Grundordnung festzulegen ist.3Dort regelt sie auch das Verfahren und den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ordnungen.4Prüfungsordnungen sind vor ihrer Veröffentlichung vom Rektorat auf ihre Rechtmäßigkeit einschließlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Hochschulentwicklungsplan zu überprüfen.

(5) 1Die Hochschulen können sich in ihrer Grundordnung eigene Namen geben und Wappen und Siegel führen; die die Namensgebung regelnde Vorschrift der Grundordnung bedarf der Genehmigung des Ministeriums.2Soweit die Gefahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung einer Universität nicht gegeben ist, können die Fachhochschulen zudem eine Bezeichnung führen, die anstelle des Begriffs „Fachhochschule” den Begriff „Hochschule” enthält und dieser oder ihrer gesetzlichen Bezeichnung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 die Bezeichnung „Hochschule für angewandte Wissenschaften” oder dieser Bezeichnung den Namen ihres Sitzes hinzufügen; zudem können sie im internationalen Verkehr diese Bezeichnungen in einer fremdsprachigen Übersetzung führen.3Hochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel.

(6) 1Die Hochschulen sind berechtigt, zur Förderung von Forschung und Lehre, der Kunst, des Wissenstransfer sowie der Verwertung von Forschungsergebnissen Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit durch Ordnung zu errichten, soweit zum Erreichen dieser Zwecke eine unternehmerische Hochschultätigkeit nach § 5 Absatz 7 wirtschaftlich nicht in Betracht kommt.2In der Stiftung muss die Hochschule einen beherrschenden Einfluss besitzen. In der Ordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über

    1. den Zweck der Stiftung,
    2. ihr Vermögen,
    3. ihre Organe, insbesondere über den Stiftungsvorstand und den Stiftungsrat, der die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte durch den Stiftungsvorstand überwacht.
3Für die Stiftung gelten hinsichtlich der Hinwirkungsbefugnis des Rektorats § 16 Absatz 3 Satz 1 entsprechend sowie hinsichtlich der Befugnisse des Rektorats § 16 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Hochschulrates nach § 16 Absatz 4 Satz 3 der Stiftungsrat tritt.4Die Ordnung kann eine weitergehende Aufsicht des Rektorats vorsehen.5Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums; § 76 Absatz 2 bis 7 gelten entsprechend.6§ 5 Absatz 7 Satz 4 gilt für die Stiftung entsprechend.7Das Ministerium kann Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung erlassen.

(7) 1Das Land überträgt der Universität Köln und der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben an den überlassenen Liegenschaften.2Dazu gehören die Bauherreneigenschaft und die Verantwortlichkeit für sämtliche Baumaßnahmen.3Dasselbe gilt für die Liegenschaften, die sich im Eigentum der Universität Köln befinden und im Rahmen der Aufgaben nach § 3 genutzt werden und mit Mitteln des Landes betrieben, baulich unterhalten und weiterentwickelt werden.4Die Universität Köln und die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg nehmen die Eigentümerverantwortung für die von ihnen genutzten Liegenschaften wahr.5Das Ministerium kann hierzu Näheres im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rahmenvorgaben regeln.