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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014)

Version from December 1, 2021 to June 30, 2022

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§ 21
Hochschulrat

(1) 1Der Hochschulrat berät das Rektorat und übt die Aufsicht über dessen Geschäftsführung aus.2Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

    1. die Mitwirkung durch seine Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats;
    2. die Zustimmung zum Entwurf des Hochschulvertrags nach § 6 Absatz 2 sowie zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach § 16 Absatz 1a
    3. die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, zur unternehmerischen Hochschultätigkeit nach § 5 Absatz 7, zur Errichtung einer Stiftung, einer Anstalt oder eines Hochschulverbundes nach § 77a Absatz 1, zur Stellung des Antrags nach § 2 Absatz 8, soweit dieser auf die Übertragung der Bauherreneigenschaft und der Eigentümerverantwortung an der Gesamtheit der überlassenen Liegenschaften gerichtet ist, und zur Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Absatz 8;
    4. die Aufsicht über die Wirtschaftsführung des Rektorats;
    5. Empfehlungen und Stellungnahmen zum Rechenschaftsbericht des Rektorats nach § 16 Absatz 3 und zu den Evaluationsberichten nach § 7 Absatz 2 und 3;
    6. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind;
    7. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages und die Entlastung des Rektorats.

(2) 1Der Hochschulrat kann alle Unterlagen der Hochschule einsehen und prüfen.2Die Wahrnehmung dieser Befugnis kann der Hochschulrat einzelnen Hochschulratsmitgliedern oder sonstigen sachverständigen Personen übertragen.3Das Rektorat hat dem Hochschulrat mindestens viermal im Jahr im Überblick über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage schriftlich zu berichten.4Ergeben sich im Rahmen der Beaufsichtigung des Rektorats Beanstandungen, wirkt der Hochschulrat auf eine hochschulinterne Klärung hin.5Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet er das Ministerium.

(3) 1Der Hochschulrat besteht nach Maßgabe der Grundordnung aus der vorsitzenden Person sowie mindestens sechs und höchstens zwölf weiteren Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule leisten können.2Die Grundordnung regelt, dass entweder

    1. sämtliche seiner Mitglieder Externe sind oder dass
    2. mindestens die Hälfte seiner Mitglieder Externe sind.

3Mindestens 40 Prozent seiner Mitglieder müssen Frauen sein.4Die Mitglieder des Hochschulrates werden vom Ministerium für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt.

(4) 1Zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats wird ein Auswahlgremium gebildet, dem zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Senats, die nicht dem Rektorat angehören, zwei Vertreterinnen oder Vertreter des bisherigen Hochschulrats und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums mit zwei Stimmen angehören.2Das Auswahlgremium erarbeitet einvernehmlich eine Liste.3Lässt sich im Gremium kein Einvernehmen über eine Liste erzielen, unterbreiten die Vertreterinnen oder Vertreter des Senats und die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums dem Gremium eigene Vorschläge für jeweils die Hälfte der Mitglieder.4Das Auswahlgremium beschließt sodann die Liste mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen.5Die Liste insgesamt bedarf der Bestätigung durch den Senat mit Stimmenmehrheit sowie sodann der Zustimmung durch das Ministerium; verweigert der Senat die Bestätigung, wird die Abstimung auf Antrag des Rektorats wiederholt.6Im Falle des Rücktritts oder der sonstigen Beendigung der Funktion eines Mitglieds des Hochschulrates gelten für die Auswahl des ihm nachfolgenden Mitglieds die Sätze 1 bis 5 entsprechend.

(4a) 1Der Senat oder der Hochschulrat können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des jeweiligen Gremiums eine Abberufung vorschlagen.2Auf diesen Vorschlag hin kann das Ministerium ein Mitglied des Hochschulrates bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei einer erheblichen Verletzung einer jenem obliegenden Pflicht, abberufen; mit der Abberufung ist seine Mitgliedschaft im Hochschulrat beendet.

(5) 1Der Hochschulrat ist mindestens viermal im Jahr einzuberufen und zusätzlich immer dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt.2Die Mitglieder des Rektorats nehmen an den Sitzungen des Hochschulrats beratend teil; sie unterliegen im Rahmen einer angemessenen Berichterstattung keiner Verschwiegenheitspflicht.3Verletzt ein Hochschulratsmitglied seine Pflichten, findet § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 80 des Landesbeamtengesetzes sinngemäß Anwendung.

(5a) 1Der Hochschulrat gibt die Tagesordnung seiner Sitzungen und seine Beschlüsse in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekannt; §§ 8 und 9 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.2Er gibt den Vertreterinnen oder Vertretern des Senats, des Allgemeinen Studierendenausschusses, des Personalrats, des Personalrats gemäß § 105 des Landespersonalvertretungsgesetzes, der Gleichstellungsbeauftragten, der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen sowie der oder dem Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung mindestens einmal im Jahr Gelegenheit zur Information und Beratung.3Er legt dem Ministerium auf dessen Verlangen, mindestens jedoch einmal jährlich Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ab.4Der jährliche Rechenschaftsbericht soll in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.

(6) 1Der Hochschulrat wählt die ihm vorsitzende Person aus dem Personenkreis der Externen im Sinne des Absatzes 3 sowie ihre oder seine Stellvertretung.2Ist die Funktion der oder des Vorsitzenden vakant oder soll in der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle nach § 33 Absatz 3 Satz 1 vertreten werden, wird die Vertretung für den Zeitraum dieser Vakanz oder für das jeweilige Dienstgeschäft der dienstvorgesetzten Stelle durch das lebensälteste oder durch das in der Geschäftsordnung des Hochschulrates bestimmte Mitglied aus dem Personenkreis der Externen wahrgenommen.3Bei Abstimmungen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.4Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch das Nähere zur Wahl der vorsitzenden Person geregelt wird.5Die Tätigkeit als Mitglied des Hochschulrates ist ehrenamtlich.6Die Geschäftsordnung kann eine angemessene Aufwandsentschädigung der Mitglieder vorsehen.7Die Gesamtsumme der Aufwandsentschädigungen ist zu veröffentlichen.

(7) 1Die Hochschulverwaltung unterstützt den Hochschulrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

(8) 1Externe im Sinne des Absatzes 3 sind solche Personen, die weder Mitglieder noch Angehörige der Hochschule sind.2Mitglieder des Hochschulrates, die im Zeitpunkt der Bestätigung nach Absatz 4 Satz 5 Externe waren, gelten für weitere Auswahlverfahren nach Absatz 4 als Externe, es sei denn, sie sind auch abgesehen von ihrer Mitgliedschaft im Hochschulrat Mitglieder oder Angehörige der Hochschule.3Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger sowie Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren und ehemalige Studierende, die die Hochschule nach § 9 Absatz 4 Satz 3 zu ihren Angehörigen bestimmt hat, gelten als Externe.